Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung: Reichweite der Ausschlusswirkung einer Fristsetzung für den Festsetzungsantrag
Normenkette
RVG §§ 49-50, 55 Abs. 6; BRAGebO § 123 Fassung: 2001-04-27, § 124 Fassung: 2001-10-26, § 128 Abs. 2 Fassung: 2001-04-27
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 21.11.2012; Aktenzeichen 5a F 258/11) |
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 31.07.2012; Aktenzeichen 5a F 258/11) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 9.8.2012 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 31.7.2012 wird zurückgewiesen.
Es bewendet bei der Entscheidung der Rechtspflegerin, wonach sämtliche Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts L. gegen die Staatskasse erloschen sind.
Gründe
Das - gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige - Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Familiengericht im angefochtenen Beschluss vom Ansatz her unzutreffend davon ausgegangen ist, die Bestimmung des § 55 Abs. 6 RVG unterscheide sich ihrem Wortlaut nach von derjenigen des früher gültigen § 128 Abs. 2 BRAGO.
Richtig ist dagegen, dass die Vorschrift des § 128 Abs. 2 BRAGO unverändert in die neue Bestimmung des § 55 Abs. 6 RVG übernommen worden ist.
Die bisher herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur Reichweite der Ausschlusswirkung einer Fristsetzung im Sinne vom § 128 Abs. 2 BRAGO besitzt daher nach wie vor Gültigkeit.
Danach verliert der beigeordnete Rechtsanwalt, der der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage seiner Abrechnung nicht fristgerecht nachkommt, nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung i.S.v. § 124 BRAGO (jetzt: § 50 RVG), sondern auch denjenigen auf die "Grundvergütung" i.S.v. § 123 BRAGO (jetzt: § 49 RVG).
Nur diese Auslegung wahrt den Zweck der Regelung, dem Rechtspfleger eine möglichst frühzeitige Schlussabrechnung und eine zuverlässige Abschätzung der für die noch einzuziehenden Raten zu bestimmenden Laufzeit zu ermöglichen (s. hierzu Senat Juristisches Büro 1998, 591 f. m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG 20. Aufl. Rz. 35 zu § 55 RVG).
Von dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung können die Festsetzungsinstanzen nicht aus Billigkeitsgründen absehen (vgl. Müller-Rabe, a.a.O.).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher.
Fundstellen
DStR 2013, 14 |
FamRZ 2014, 1880 |
Rpfleger 2013, 625 |
AGS 2013, 530 |
RVGreport 2013, 470 |