Der im Verfahrenskostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt, der der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage seiner Abrechnung nach § 55 Abs. 6 RVG nicht fristgerecht nachkommt, verliert nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung i.S.v. § 50 RVG, sondern auch denjenigen auf die "Grundvergütung" i.S.v. § 49 RVG.
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