Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
Diese Gebühr ist verdient, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Sie entsteht nach Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV, wenn unter anderem wie hier sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten erledigt. Dies gilt im Falle eines bereits bestimmten Termins zur Hauptverhandlung nur dann, wenn sie früher als zwei Wochen vor Beginn des für die Hauptverhandlung vorgesehenen Tages zurückgenommen wird. Nach 4141 Abs. 2 VV entsteht die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
Die Frage, welches Verfahrensstadium das Revisionsverfahren erreicht haben muss sowie ob und gegebenenfalls welche weiteren konkrete Anhaltspunkte für die Mitwirkung des Verteidigers ersichtlich sein müssen, damit die Gebühr, die keine "bloße Rücknahmegebühr" darstellt (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Nr. 4141 VV, Rn 34), verdient ist, wird in der obergerichtlichen Rspr. nicht einheitlich beantwortet.
So lässt etwa der 3. Senat des OLG Düsseldorf (RVGreport 2006, 67 f. [= AGS 2006, 124]) es für die Entstehung der Gebühr ausreichen, dass die Revision unabhängig vom Stand des Revisionsverfahrens und der Frage ihrer Begründung zurückgenommen wird und der Verteidiger vorträgt, er habe dies seinem Mandanten empfohlen.
Eine andere Auffassung in der Rspr. geht davon aus, dass die Anm. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV im Revisionsverfahren nicht entsteht, wenn die Revision nicht zumindest, also wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden war (vgl. KG NStZ 2006, 239 f. [= AGS 2005, 434]).
Die wohl überwiegende Auffassung der OLG geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte – also auch begründete – Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Düsseldorf – 2. Strafsenat – JurBüro 2008, 85 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff in Gerold/Schmidt, a.a.O., Fn 101).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung und der hierfür mit Beschluss des OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, a.a.O., dargelegten Begründung an:
Die im Anschluss an die gebührenrechtlich neutrale Einlegung der Revision vorzunehmende prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts wird bereits durch die Gebühr Nrn. 4130/4131 VV abgedeckt. Diese umfasst die Prüfung und Beratung, ob und mit welchem Inhalt die Revision durchgeführt werden soll. Das Ergebnis dieser Beratung kann sein, die Revision weitergehend zu begründen oder aber auch sie mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat dafür, dass jedenfalls allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Einlegung der Revision und gegebenenfalls ihre Begründung den Anfall der geltend gemachten Zusatzgebühr nicht zu rechtfertigen vermag. Sofern sich aus der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts indes neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben, die den Verteidiger zum Überdenken seines bis dahin vertretenen Standpunkts zwingen und so eine weitere Prüfung und gegebenenfalls Beratung erfordern, die mit der Gebühr nach Nrn. 4130/4131 VV nicht bereits abgegolten ist und im Ergebnis zur Revisionsrücknahme führt, ist die – weitere – anwaltliche Mitwirkung, welche eine Hauptverhandlung im Sinne der Gebührenvorschrift entbehrlich macht, und damit das Entstehen dieser – zusätzlichen – Gebühr zu bejahen.
Hier hat der Beschwerdeführer die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision nach gebührenrechtlich bereits abgegoltener Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe und ohne Kenntnis der – im Übrigen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufzeigenden – Ausführungen des Generalbundesanwalts zurückgenommen. Anhaltspunkte für eine weitere anwaltliche Mitwirkung im oben dargelegten Sinne sind nicht ersichtlich geworden. Die beanspruchte Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV war damit nicht verdient.
AGS 11/2013, S. 521 - 522