I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vor dem LG Stade nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Beklagten vor dem LG Dortmund bis dahin erwachsenen Gebühr nicht identisch. Die in der vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Beklagten gemeinschaftlich begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere anrechenbar.
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand.
1. Der Kläger hat aus § 125 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Befreiung von den anwaltlichen Vergütungsansprüchen i.S.d. der – hier gem. § 60 Abs. 1 S. 1, S. 3 RVG weiterhin anzuwendenden – § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. i.V.m. dem VV a.F. Dem Grunde nach steht dieser Anspruch außer Streit.
2. Die Beklagte ist im geltend gemachten Umfang zur Freistellung verpflichtet. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV a.F. – anteilig – auf die vor dem LG Stade angefallene Verfahrensgebühr erstreckt (unter a). Dieser gebührenrechtliche Fehler wirkt sich aber auf die Höhe der von der Beklagten aus dem Rechtsschutzfall zu tragenden Kosten nicht aus (unter b).
a) Macht der Rechtsanwalt – wie hier – die Verfahrensgebühren aus den infolge der Prozesstrennung entstandenen gesonderten Einzelverfahren geltend, wird die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf diese jeweils anteilig gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV a.F. angerechnet.
aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, dass nach Prozesstrennung i.S.d. § 145 Abs. 1 ZPO in dem Verfahren vor dem LG Stade eine eigenständige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV a.F., Vorbem. 3 Abs. 2 VV a.F. entstanden ist. In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren fallen die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut an (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09; OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.1.2011 – 6 W 176/10 [= AGS 2011, 217]; OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 1; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74 [= AGS 2000, 84]; 2009, 778 [= AGS 2009, 436]; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 15 Rn 167 f., 170; Hartmann, KostG, 44. Aufl. § 15 RVG Rn 68 "Trennung"; Hartung/Schons/Enders, RVG 2. Aufl., § 15 Rn 12, 24, 26 f., 34 ff.; ders., RVG für Anfänger 15. Aufl. Rn 1488; ders., JurBüro 2007, 564, 567-569; zur Prozessverbindung: Senatsbeschl. v. 14.4.2010 – IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn 13 f., 19, 23 [= AGS 2010, 317]; BGH, Beschl. v. 10.5.2010 – II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn 13, 15, 17). § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. verhindert den wiederholten Gebührenanfall nicht; er verbietet lediglich die – hier gerade nicht vorgenommene – kumulative Geltendmachung von in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren (BVerwG a.a.O. Rn 7; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 778 [= AGS 2009, 436]; LG Saarbrücken a.a.O.; vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 15 Rn 2; zu § 13 Abs. 2 BRAGO: OLG Hamm JurBüro 1989, 195, 196; Mümmler, JurBüro 1989, 250).
bb) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV a.F. wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr i.S.v. Teil 2 VV a.F. entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
(1) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten Auftrags vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie im Gesamt- und in den gesonderten Einzelverfahren betraf (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2011 – VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn 9; Beschl. v. 29.11.2011 – XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn 8 [= AGS 2012, 227]; v. 2.10.2008 – I ZB 30/08, WRP 2009, 75 unter II 2 c; v. 15.4.2008 – X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460 Rn 7 f., 15 f. [= AGS 2008, 327]). Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gem. § 15a Abs. 2 Var. 1 RVG a.F. berufen (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 15a Rn 130).
Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr nicht allein bei deren zeitlich erstem Anfall im Gesamtverfahren bis zur Trennung, sondern ebenso bei deren wiederholtem Entstehen im weiteren Verfahrensverlauf. Dies folgt aus dem insoweit vorbehaltlosen Wortlaut ihrer Anordnung in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV a.F. sowie ihrem Sinn und Zweck, eine außergerichtliche Erledigung zu fördern und eine doppelte Honorierung von – zumindest annähernd – gleichen Tätigkeiten, die in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, zu verhindern (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; Bischof, in: Bischof/Jungbauer, RVG 6. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn 98; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt a.a.O. Vorbem. 3 VV Rn 1, 245; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbem. 3 Rn 62).
(2) Grundlage der Berechnung des nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV a.F. anrechenbaren Gebührenanteils ist allein ...