Leitsatz
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.
BGH, Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13
1 Aus den Gründen
Das LG hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, sich wegen Betruges in drei Fällen gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 2 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Wucher nach § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB, strafbar gemacht zu haben: Er habe als Rechtsanwalt, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 26.8.2010 wirksam geworden sei, die Vertretung des G. in einer Erbschaftsangelegenheit übernommen. Er habe mit seinem Mandanten, der unter einer Minderbegabung leide, am 17.8.2010 eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen, auf die sein in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen unerfahrener Mandant nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung insgesamt 82.223,97 EUR gezahlt habe. Danach habe er auf der Grundlage schriftlicher Darlehensverträge v. 26.5.2011 u. v. 6.6.2011 von G. 60.000,00 EUR und 128.000,00 EUR erhalten, welche er nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist vorgefasster Absicht entsprechend nicht zurückgezahlt habe.
2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das LG hat ihn "aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen.
a) Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war als Rechtsanwalt und Notar in einer Kanzlei in M. tätig. Wegen Vermögensverfalls enthob ihn zunächst der Präsident des OLG des Notaramts; sodann widerrief die zuständige Rechtsanwaltskammer seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Widerrufsbescheid v. 28.7.2008 wurde mit Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung des BGH v. 12.7.2010 am 26.8.2010 rechtskräftig. Danach war der Angeklagte in seiner früheren Kanzlei als "Kooperationspartner" mit dem Zusatz "Assessor jur., Unternehmensberatung" beschäftigt.
aa) Anfang August 2010 beauftragte der Zeuge G. die "Rechtsanwälte K. & S. ", ihn in einer erbrechtlichen Angelegenheit zu vertreten. G., zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung 54 Jahre alt, hatte die Sonderschule ohne Abschluss verlassen und war seither als Industriearbeiter tätig. Der Zeuge "erweckt nach außen den Eindruck eines aufgeschlossenen, freundlich zugänglichen Menschen, der zwar einfach strukturiert erscheint, jedoch einen durchaus lebenstüchtigen Eindruck vermittelt und sein Leben – teils mit Hilfe Dritter – eigenverantwortlich und mit eigener Entscheidungskompetenz bewältigt." Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wurde mit dem Ergebnis beendet, "dass der Zeuge in der Lage sei, sein Leben selbstständig ohne Hilfe eines Betreuers zu bewältigen." Der Vater des Zeugen war in der Schweiz verstorben; der Wert des Nachlasses betrug ca. 700.000,00 bis 800.000,00 EUR. Der Erblasser hatte testamentarisch seinen Bruder als Alleinerben eingesetzt; bei einem Termin am 17.8.2010 teilte der – das Mandat bearbeitende – Angeklagte dem Zeugen G. jedoch mit, "dass laut Schweizer Erbrecht Kindern eines Verstorbenen 75 % des Erbes zustehen, auch wenn ein Testament vorhanden sei." In diesem Termin schloss der Angeklagte mit seinem Mandanten eine von ihm vorbereitete schriftliche "Vergütungsvereinbarung". Die Höhe der Vergütung knüpfte danach "an die Höhe des derzeit der Höhe nach unbekannten Erbteilsanspruchs" an, und zwar bei Zahlungen auf den Erbteil bis 400.000,00 EUR in Höhe von 20 %, für den Mehrbetrag bis 600.000,00 EUR in Höhe von 25 % und für darüber hinausgehende Beträge in Höhe von 30 % (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). G. empfand die Vergütung zwar als hoch, aber auch als angemessen, zumal er bei erfolglosem Bemühen des Angeklagten keine Kosten würde tragen müssen. Er war nicht gewillt, der vom Angeklagten dargestellten Alternative einer Abrechnung auf Stundenbasis mit einem Stundensatz von 400,00 EUR nebst Vorschusszahlung näher zu treten. Der Angeklagte seinerseits klärte G. "über den Umstand, dass Rechtsanwälte von Gesetzes wegen ihre Vergütung anhand des sogenannten Gegenstandswertes berechnen und hiernach gegebenenfalls eine erheblich geringere Vergütung abzurechnen gewesen wäre", nicht auf. Er ging "zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung" davon aus, dass eine solche Vereinbarung wirksam möglich sei. In der Folge erreichte der Angeklagte aufgrund eines Vergleichs v. 3./6.1.2011 die Auszahlung von insgesamt rund 493.000,00 EUR aus dem Nachlass. Gem. Kostenberechnung v. 1.3.2011, die der Angeklagte mit "Ass. Jur. K." unterschrieben hatte, brachte er hiervon 82.223,97 EUR in Abzug. G. ging davon aus...