1. Wird der Rechtsanwalt beauftragt, ein qualifiziertes Zeugnis einzufordern, und entspricht das daraufhin vom Arbeitgeber erstellte Zeugnis nicht den Erwartungen, stellt die – weitergehende – Tätigkeit auf Berichtigung/Abänderung des Zeugnisses keine neue Angelegenheit dar. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG.
  2. Der Auftrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird nicht bereits durch ein Arbeitszeugnis mit einem beliebigen Inhalt erfüllt, sondern erst dann, wenn ein inhaltlich wahres Arbeitszeugnis erstellt wird.

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 29.8.2014 – 2-01 S 75/13

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