1. Das von der Schuldnerin als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Bei der angefochtenen, auf den (konkludenten) Antrag der Gläubigerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Wertfestsetzung handelt es sich um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist in der vorliegenden Sache obsolet, weil für die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2 ZPO) für den Verstoß gegen die in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) übernommene Unterlassungsverpflichtung keine wertabhängige Gerichtsgebühr, sondern lediglich eine Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. anfällt.
Die Beschwerde der Schuldnerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Schuldnerin ist als erstattungspflichtige Gegnerin nach § 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 RVG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht (§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 S. 3 RVG) eingelegt worden.
2. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Das LG hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
a) Die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin bestand hier in der Anbringung des Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für diese Tätigkeit richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruches nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat.
b) Bei den vorbeschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten "in der Zwangsvollstreckung" i.S.d. § 25 Abs. 1 RVG.
aa) Die Regelung über die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2 ZPO) findet sich im 8. Buch ("Zwangsvollstreckung") der ZPO. Nach einhelliger Auffassung in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rspr. handelt es sich bei der (isolierten) Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits um einen Akt der Zwangsvollstreckung, in der Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluss liegt bereits der Beginn der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1979, 217; BayObLG, Beschl. v. 15.2.1996 – 2Z BR 17/96; OLG Hamm, Beschl. v. 11.2.1986 – 14 W 197/85; OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2004 – 6 W 6/04; OLG Köln, Beschl. v. 15.11.1991 – 19 W 49/91; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2001 – 6 W 101/01; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.8.1989 – 3 W 85/89).
bb) Zudem ist auch der Regelung in § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG zu entnehmen, dass die der Festsetzung von Ordnungsmitteln vorausgehende (isolierte) Androhung zum Bereich der Zwangsvollstreckung i.S.d. RVG gehört. Der Rechtsanwalt erhält für die Anbringung des Androhungsantrages dementsprechend die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung nach Nr. 3309 VV (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 19 Rn 132; Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, § 19 Rn 175).
Im Übrigen ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG – hierauf weist der Senat der Vollständigkeit halber hin –, dass der Rechtsanwalt, der bereits eine Gebühr für die Anbringung des Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln erhalten hat, (jedenfalls) für den ersten Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln keine gesonderte Gebühr mehr verlangen kann (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 19 Rn 133; Schneider/Wolf, a.a.O., § 19 Rn 175).
c) Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass der Gegenstandswert am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten ist. Soweit § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG von dem "Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat", spricht, handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache. Dementsprechend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der Hauptsache festzusetzen (ebenso Mayer/Kroiß, a.a.O., § 25 Rn 23; Schneider/Wolf, a.a.O., § 25 Rn 34; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 25 Rn 25).
Ob der Auffassung des OLG Celle (NJOZ 2010, 9; ihm folgend: OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 09807), nach der der Gegenstandswert für die Festsetzung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 1 ZPO) lediglich einem – im Einzelfall zu bestimmenden – Bruchteil des Wertes der Hauptsache entsprechen soll, angesichts des unzweideutigen Wortlautes des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Das OLG Celle begründet seine Auffassung im Ergebnis damit, dass das konkrete Ordnungsmittelfestsetzungsverfahren nicht zur endgültigen Erfüllung des Unterlassungsanspruches führe, sondern lediglich ein konkreter, in der Vergangenheit liegender Verstoß geahndet werde (OLG Celle a.a.O.). Diese Erwägungen treffen jedenfalls auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Die Androhung von Ordnungsmitteln ermöglicht die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen das titulierte Unterlassungsgebot und ist damit auf die dauerhafte Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung gerichtet.
d) Den Wer...