Leitsatz (amtlich)
Zum Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Anbringung eines Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln.
Normenkette
ZPO § 890 Abs. 2; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 27.08.2013; Aktenzeichen 7 O 30/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Paderborn vom 27.8.2013 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 10.6.2013 (UR-Nr. 220/2013 des Notars C in E) verpflichtete sich die Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln mit dem Hinweis auf eine Preisherabsetzung und einer Preisgegenüberstellung eines Sonderpreises zu einem regulären Preis zu werben, sofern tatsächlich der reguläre Preis bereits über eine Zeitspanne von drei Monaten für die Ware nicht mehr beansprucht wurde, wie geschehen am 21.5.2013 und dargestellt in der Anlage." Als Anlage war der Urkunde der Ausdruck eines Internetangebotes der Schulderin beigefügt, in dem diese für eine "Haley Sekretär Anrichte kolonial white wash Palisander massiv" mit der Gegenüberstellung eines "Sonderpreises" von 299 EUR und eines - durchgestrichenen - "regulären Preises" von 399 EUR geworben hatte. In der notariellen Urkunde unterwarf sich die Schuldnerin zugleich wegen der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Auf Antrag der Gläubigerin drohte die 2. Kammer für Handelssachen des LG Paderborn der Schuldnerin mit Beschluss vom 27.8.2013 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in der notariellen Urkunde eingegangene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) an. Zugleich setzte das LG in diesem Beschluss den "Gegenstandswert" auf 25.000 EUR fest. Zur Begründung dieser Wertfestsetzung führte das LG aus, der Gegenstandswert sei am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes wendet sich die Schuldnerin mit dem von ihr als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel. Sie ist der Auffassung, für ein Verfahren der vorliegenden Art sei regelmäßig lediglich ein Wert von 500 EUR festzusetzen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.
1. Das von der Schuldnerin als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Bei der angefochtenen, auf den (konkludenten) Antrag der Gläubigerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Wertfestsetzung handelt es sich um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist in der vorliegenden Sache obsolet, weil für die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2 ZPO) für den Verstoß gegen die in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) übernommene Unterlassungsverpflichtung keine wertabhängige Gerichtsgebühr, sondern lediglich eine Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG anfällt.
Die Beschwerde der Schuldnerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Schuldnerin ist als erstattungspflichtige Gegnerin nach § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht (§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.
2. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Das LG hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf 25.000 EUR festgesetzt.
a) Die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin bestand hier in der Anbringung des Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für diese Tätigkeit richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruches nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat.
b) Bei den vorbeschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten "in der Zwangsvollstreckung" i.S.d. § 25 Abs. 1 RVG.
aa) Die Regelung über die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2 ZPO) findet sich im 8. Buch ("Zwangsvollstreckung") der ZPO. Nach einhelliger Auffassung in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der (isolierten) Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits um einen Akt der Zwangsvollstreckung, in der Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluss liegt bereits der Beginn der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1979, 217; BayObLG, Beschl. v. 15.2.1996 - 2Z BR 17/96 - [j...