Der eingelegte Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig, aber unbegründet.
Gegen die in der angefochtenen Kostenrechnung berechnete 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. ist nichts zu erinnern. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. ist nicht in Betracht zu ziehen, weil die dortigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar haben die Prozessparteien sowie die Nebenintervenientin am 21.1.2014 einen gerichtlichen Vergleich (vgl. Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz.) geschlossen. Eine Reduzierung der Gerichtsgebühren erfolgt nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 1211 GKG-KostVerz. jedoch nicht, wenn ein anderes als eines der in der dortigen Nr. 2 genannten Urteile vorausgegangen ist. Vorliegend ist mit dem am 13.10.2011 verkündeten Zwischenurteil ein Urteil erlassen worden, welches nicht den in Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. abschließend aufgeführten Urteilsarten zuzurechnen ist. Es handelt sich bei dem ergangenen Zwischenurteil insbesondere nicht um ein Urteil, das keines Tatbestandes und keiner Entscheidungsgründe bedurfte, und auch nicht um ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors v. 23.5.2014 – mit ausführlichem Fundstellennachweis – wird ergänzend Bezug genommen.
Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass ein Zwischenurteil im Einzelfall den in Nr. 2 von Nr. 1211 GKG-KostVerz. genannten Urteilen gleichzustellen wäre, gilt dies nach hiesiger Ansicht jedenfalls nicht für ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit eines Parteiwechsels (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen). Aus der von der Erinnerung im Schriftsatz v. 21.7.2014 – der ansonsten wenig von Sachlichkeit getragen ist – zitierten Entscheidung des OLG München v. 11.11.2002 – 11 W 2171/01) folgt ebenfalls nichts anderes. Der dortige Fall eines Zwischenurteils über die Leistung einer Prozesssicherheit ist mit dem hier ergangenen Zwischenurteil über die Zulässigkeit eines Parteiwechsels nicht vergleichbar. Darüber hinaus ist die Entscheidung des OLG München zu Nr. 1202 GKG-KostVerz. a.F. ergangen. Hätte der Gesetzgeber den Fall eines vorangegangenen Zwischenurteils mit Urteilen gleichstellen wollen, die keines Tatbestandes und keiner Entscheidungsgründe bedürfen, hätte er das Zwischenurteil in Nr. 1211 GKG-KostVerz. n.F. aufgeführt. Die nach Ansicht des OLG München für die Beurteilung maßgebliche Frage, ob sich das Gericht im Zwischenurteil sachlich mit dem Streitstoff auseinandersetzen musste (das tut es im Falle des § 280 ZPO nie), kann daher – jedenfalls nach der aktuellen Gesetzesfassung – nicht maßgeblich sein.