Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) geltend machen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierfür unerheblich, dass die maßgebliche Besprechung vorprozessual stattfand. Denn dann, wenn der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, kann eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3, 3. Alt. VV a.F. auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist (BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05 [= AGS 2007, 166]; Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbem. 3 VV, Rn 54/55 m.w.Nachw.).

An die Anforderung für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr nach dieser Vorschrift sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf das Gespräch – wobei ein fernmündlicher Kontakt ausreicht – einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Den Erfolg einer gütlichen Einigung setzt der Gebührentatbestand nicht voraus. Es reicht vielmehr aus, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an die Partei entgegennimmt (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06 [= AGS 2007, 129]; KG, Beschl. v. 6.2.2014 – 19 W 5/14; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.12.2010 – 9 W 243/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2005 – 14 W 257/05 [= AGS 2005, 278]; Mayer in: Mayer/Kroiß, a.a.O.; Rn 63, 68-69).

Insoweit hat der Klägervertreter anwaltlich versichert, dass er am 13.11.2013 telefonisch die Angelegenheit mit der Beklagten, hier der Mitarbeiterin S. – besprochen und auf die im Gerichtssprengel bestehende Rspr. zu den zugrundeliegenden Rechtsfragen verwiesen hat. Im Ergebnis hat der Klägervertreter dadurch der Beklagten unter Berücksichtigung der örtlichen Rspr. eine Zahlung der Streitforderung empfohlen, um einen aus seiner Sicht überflüssigen und vom Ergebnis her absehbaren Prozess zu vermeiden. Insoweit fehlt es vorliegend auch nicht an einem "Vorschlag", der Inhalt der Besprechung am 13.11.2013 war. Dieser Vorschlag muss nicht eine vergleichsweise Erledigung bzw. Beendigung des Streites im Sinne eines beidseitigen (teilweisen) Nachgebens zum Inhalt haben. Er kann sich auch in der Anregung erschöpfen, eine Klagerücknahme (so ausdrücklich: OLG Koblenz a.a.O.; Mayer, in: Mayer/Kroiß, a.a.O.; Rn 63) oder eine freiwillige Zahlung der streitigen Forderung zur Vermeidung eines Rechtsstreits anzuregen.

Nach dem unbestrittenen und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägervertreters hat die Beklagte in Person der Mitarbeiterin S. dessen Vorschlag zur Kenntnis genommen und eine Überprüfung nebst Rückmeldung zugesagt. Dies reicht aber nach den obigen Grundsätzen zu Entstehen der Terminsgebühr aus. Die Richtigkeit des anwaltlich versicherten Inhalts dieses Telefonates ergibt sich auch mittelbar aus dem Umstand, dass die Beklagte eine Rückmeldung bis zum 18./19.11.2013 zugesagt hatte und der Absprache gem. mit Schreiben v. 19.11.2013 auch diese Rückmeldung gegeben hat. In dem Schreiben der Beklagten v. 19.11.2013 heißt es insoweit wörtlich: "Den Sachverhalt haben wir nochmals geprüft." Dies macht deutlich, dass die Beklagte eine Überprüfung im Telefonat v. 13.11.2013 nicht nur zugesagt hat, was für die Entstehung der Gebühr schon ausreichend gewesen wäre, sondern auch tatsächlich in eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit eingetreten ist und mit Schreiben v. 19.11.2013 deren Ergebnis mitgeteilt hat.

Aus der Zusage, einen auf die Vermeidung oder Erledigung eines Rechtsstreits gerichteten Vorschlag zu prüfen und insoweit eine kurzfristige Rückmeldung zu geben, wird für den Gesprächspartner (hier: den Klägervertreter) auch deutlich, dass die Beklagte nicht von vornherein ein sachbezogenes Gespräch verweigern wollte; insoweit hat die Beklagte dadurch auch ihr eigenes Interesse an einer möglichen Erledigung der Streitigkeit ohne Durchführung eines gerichtlichen Rechtsstreits gezeigt. Aus dem späteren Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben v. 19.11.2013 eine weitergehende Regulierung abgelehnt hat, nur um sie dann nach Klageerhebung doch vorzunehmen, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte sei bereits am 13.11.2013 an keiner anderen Lösung interessiert gewesen. Dann hätte es nahe gelegen, von vornherein ein Eingehen auf den Vorschlag des Klägervertreters abzulehnen. Durch die Zusage, den Vorschlag prüfen zu wollen, hat die Beklagte aber ihr Interesse an einer Erledigung der Angelegenheit ohne Rechtsstreit vor dem Amtsgericht deutlich gemacht. Von diesem Verständnis durfte dann zu diesem Zeitpunkt auch der Klägervertreter ausgehen. Aus der nachträglichen Verweigerung der Regulierung und der noch späteren Zahlung der Klagesumme nach Klageerhebung ergibt sich insoweit kein anderes Verständnis der am 13.11.2013 seitens der Beklagten abgegebenen Erklärung.

Auch die Tatsache, dass der Klägervertreter mit Schriftsatz v. 25.2.2014 mitgeteilt hat, dass er in der Vergangenheit häu...

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