Die Klägerin hatte den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleichszahlung in Anspruch genommen. Sie hat in der ersten Stufe beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass seine Auskünfte zu seinem Endvermögen vollständig und richtig sind, und in der zweiten Stufe, den Beklagten zu verurteilen, den sich nach dem Ergebnis der eidesstattlichen Versicherung ergebenden Zugewinn an sie zu zahlen. Zuvor hatte sie mit anwaltlichem Schriftsatz ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten auf 9.630,50 EUR beziffert.
Später hat der Beklagte seinerseits Stufen-Widerklage erhoben und in der ersten Stufe beantragt, die Klägerin zu verurteilen, den Bestand ihres Endvermögens zu ergänzen. Sodann sollte sie in der zweiten Stufe ihre Angaben eidesstattlich versichern. In der dritten Stufe sollte die Klägerin den sich nach ihren Angaben ergebenden Zugewinn an den Beklagten zahlen.
Mit Teilurteil hat das FamG den Beklagten verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand seines Endvermögens so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen hat es die Klägerin verurteilt, den von ihr angegeben Bestand ihres Endvermögens zu ergänzen.
Der Beklagte hat sodann eidesstattlich versichert, dass sein Endvermögen 136.933,55 EUR betrage. Die Klägerin ihrerseits hat ihr Endvermögen mit 120.327,43 EUR beziffert.
Später hat die Beschwerdeführerin ihr Mandat für die Klägerin niedergelegt und beantragt, den Streitwert festzusetzen. Das FamG hat den Streitwert für den Rechtsstreit (vorläufig) auf 45.000,00 EUR festgesetzt, weil die Klägerin im Verlauf des Prozesses mitgeteilt hatte, dass sie sich (nun) "eine Zahlung zur Abfindung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR" vorstelle. Nachfolgend haben die Klägerin und der Beklagte ihre weitergehenden (Wider)Klagen zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG in Abänderung des vorangegangenen Beschlusses den Streitwert (endgültig) auf 9.000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Wert der – hier allein maßgeblichen – Auskunftsklage der Klägerin richte sich hier nach 20 % des Wertes, den sich diese als Zahlbetrag vorstelle, mithin belaufe sich der Streitwert auf 20 % von 45.000,00 EUR.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Heraufsetzung des Streitwertes für den Rechtsstreit auf 45.000,00 EUR begehrt. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.