Leitsatz (amtlich)
1. Kommt es bei einem Stufenklageantrag i.S.d. § 38 FamGKG nach der Auskunftserteilung nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs, so ist dieser Zahlungsanspruch dennoch kostenrechtlich zu bewerten.
2. Die Bewertung des unbezifferten Zahlungsantrags hat sich an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren und zwar auch dann, wenn sich nach Auskunfterteilung ein höherer oder niedriger Anspruch als ursprünglich gedacht ergibt.
Normenkette
FamGKG § 38
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 15.11.2012; Aktenzeichen 103 F 354/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Essen vom 15.11.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf insgesamt 12.630,50 EUR festgesetzt wird (Klage: 9.630.50 EUR; Widerklage: 3.000 EUR).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 9.8.2008 ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten, der Beschwerdeführerin, den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleichszahlung in Anspruch genommen. Sie hat in der ersten Stufe beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass seine Auskünfte vom 22.9.2006 zu seinem Endvermögen vollständig und richtig sind und in der zweiten Stufe, den Beklagten zu verurteilen, den sich nach dem Ergebnis der eidesstattlichen Versicherung ergebenden Zugewinn an sie zu zahlen. Zuvor hatte sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.10.2007 ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten auf 9.630,50 EUR beziffert.
Mit Schriftsatz vom 3.11.2008 hat der Beklagte seinerseits Stufen-Widerklage erhoben und in der ersten Stufe beantragt, die Klägerin zu verurteilen, den Bestand ihres Endvermögens per 22.9.2006 zu ergänzen. Sodann sollte sie in der zweiten Stufe ihre Angaben eidesstattlich versichern. In der dritten Stufe sollte die Klägerin den sich nach ihren Angaben ergebenden Zugewinn an den Beklagten zahlen.
Mit Teilurteil vom 13.8.2010 hat das AG -Familiengericht- den Beklagten verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand seines Endvermögens zum 22.9.2006 so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen hat es die Klägerin verurteilt, den von ihr angegeben Bestand ihres Endvermögens zum 22.9.2006 zu ergänzen.
Unter dem 18.7.2011 hat der Beklagte eidesstattlich versichert, dass sein Endvermögen per 22.9.2006 136.933,55 EUR betrage. Die Klägerin ihrerseits hat mit Schriftsatz vom 4.5.2012 ihr zum 22.9.2006 bestehendes Endvermögen mit 120.327,43 EUR beziffert.
Mit Schriftsatz vom 15.8.2012 hat sodann die Beschwerdeführerin ihr Mandat für die Klägerin niedergelegt und beantragt, den Streitwert festzusetzen. Das AG -Familiengericht- hat mit Beschluss vom 22.8.2012 den Streitwert für den Rechtsstreit (vorläufig) auf 45.000 EUR festgesetzt, weil die Klägerin im Verlauf des Prozesses mit Schriftsatz vom 14.1.2010 mitgeteilt hatte, dass sie sich (nun) "eine Zahlung zur Abfindung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche i.H.v. 45.000 EUR" vorstelle. Nachfolgend haben die Klägerin und der Beklagte ihre weiter gehenden (Wider)Klagen zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.11.2012 hat das AG -Familiengericht- in Abänderung des Beschlusses vom 22.8.2012 den Streitwert (endgültig) auf 9.000 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Wert der - hier allein maßgeblichen - Auskunftsklage der Klägerin richte sich hier nach 20 % des Wertes, den sich diese als Zahlbetrag vorstelle, mithin belaufe sich der Streitwert auf 20 % von 45.000 EUR.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Heraufsetzung des Streitwertes für den Rechtsstreit auf 45.000 EUR begehrt. Das AG -Familiengericht- hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2012 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die durch die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Wertberechnung richtet sich nach den vor dem 1.9.2009 geltenden Wertvorschriften, weil der Rechtsstreit vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art 111 Abs. 1 FGG RG). Mithin finden die Vorschriften des GKG in der Fassung vom 1.7.2008 bis 11.12.2008 Anwendung, die jedoch in dem hier interessierenden Teil nahezu inhaltsgleich in das seit dem 1.9.2009 geltende FamGKG übernommen worden sind, so dass sich in der Sache keine Änderungen ergeben.
Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG (heute § 55 Abs. 1 FamGKG) statthaft und zulässig, insbesondere kann die Beschwerdeführerin gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht gegen die erfolgte Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Streitwe...