Leitsatz (amtlich)
Maßgeblich für den Streitwert des Stufenantrags sind die Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Leistungsanspruchs bei Einleitung des Verfahrens; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zunächst nicht dazu aufgefordert wird, sich zu diesen Vorstellungen zu äußern und dies erst nach Abschluss des Verfahrens nachholt.
Normenkette
FamGKG § 38
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 07.02.2014; Aktenzeichen 104 F 493/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Essen vom 7.2.2014 (AZ: 104 F 493/10) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 40.000 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4.11.2010 im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleichszahlung in Anspruch genommen.
Nachdem die Antragsgegnerin die entsprechende Auskunft erteilt hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.5.2011 den Auskunftsantrag für erledigt erklärt. Die weiteren Anträge hat er nicht weiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die Beschwerdeführerin, beantragt, den Verfahrenswert auf 40.000 EUR festzusetzen, da sich nach Erteilung der Auskünfte ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers i.H.v. 85.000 EUR ergeben habe und bei Anträgen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Streitwert 1/10 bis ½ des mutmaßlichen Zahlungsbetrages angenommen werde.
Mit Beschluss vom 7.2.2014 hat das AG -Familiengericht- den Verfahrenswert auf 3.000 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe bei Einleitung des Verfahrens keinerlei Angaben über seine Vorstellungen hinsichtlich der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs gemacht, so dass der Auffangwert gem. § 42 Abs. 3 FamGKG a.F. maßgebend sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die zu niedrige Festsetzung des Verfahrenswertes rügt. Das AG -Familiengericht- hat die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die durch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist gem. §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfahrenswert ist im Streitfall auf 40.000 EUR festzusetzen.
Für die Festsetzung des Verfahrenswertes finden die Vorschriften des Familiengerichtskostengesetzes in der am 8.11.2010 geltenden Fassung Anwendung, da hierbei auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens abzustellen ist, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist zunächst, -wie auch das AG -Familiengericht- zutreffend ausgeführt hat- dass bei einem Stufenantrag, bei der mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, gem. § 38 FamGKG für den Verfahrenswert nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend ist. Dieses Additionsverbot beruht auf dem Umstand, dass Rechnungslegung bzw. Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Leistungsanspruch nur vorbereiten, das Interesse des Antragsteller an dem ganzen Verfahren aber in der Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt ist, die er als Ergebnis der Auskunft beansprucht, so dass für den Verfahrenswert des Stufenantrages letztendlich der Zahlungsanspruch maßgebend ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort: Stufenklage).
Dies gilt nach Auffassung des Senats auch in dem Fall, in dem die weiteren Stufen, insbesondere der Zahlungsanspruch, nicht weiter verfolgt werden (so auch OLG Brandenburg AGS 2009, 134; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205; OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2008, 490; KG FamRZ 2007, 69; OLG Celle MDR 2003, 55; OLG Dresden (10. FS) MDR 1998, 64; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort: Stufenklage). Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, der Wert der Stufenklage richte sich allein nach der Auskunftsstufe, wenn es nach Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme (so OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2009, 267; OLG Dresden (7. ZS) MDR 1997, 691; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 878), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn nach § 34 Satz 1 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags maßgebend. Mit Einreichung eines Stufenantrages wird aber auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig (vgl. BGH NJW 1991, 1893). Auch wenn es nicht mehr zu einer Bezifferung des Leistungsantrages kommt, ist deshalb der Verfahrenswert des Leistungsantrags maßgebend und nach billigem Ermessen gem. § 42 Abs. 1 FamGKG zu bestimmen.
Bei der Ausübung des Ermessens ist das wirtschaftliche Interes...