Der Streitwert des Rechtsstreits ist auf insgesamt 12.630,50 EUR festzusetzen, wobei ein Betrag von 9.630,50 EUR auf die Klage und ein Betrag von 3.000,00 EUR auf die Widerklage entfällt.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 44 GKG (heute: § 38 FamGKG). Nach dieser Vorschrift ist bei einer Stufenklage, bei der mit den Klageanträgen auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, für den Streitwert nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Dieses Additionsverbot beruht auf der Überlegung, dass die Rechnungslegung wie auch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Leistungsanspruch nur vorbereiten, das Interesse des Klägers an dem ganzen Prozess aber in der Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt ist, die er als Ergebnis der Auskunft beansprucht. Für den Streitwert der Stufenklage ist daher letztlich der Zahlungsanspruch maßgebend, (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort: Stufenklage).
Dies gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn es – wie im Streitfall – nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs kommt, dieser vielmehr zurückgenommen wird, (so auch OLG Brandenburg AGS 2009, 134; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205; OLG Koblenz OLGR 2008, 490; KG FamRZ 2007, 69; OLG Celle MDR 2003, 55; OLG Dresden (10. FS) MDR 1998, 64; Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort: Stufenklage).
Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, der Wert der Stufenklage richte sich allein nach der Auskunftsstufe, wenn es nach Auskunftserteilung – gleich aus welchen Gründen – nicht mehr zur Bezifferung komme (so OLG Stuttgart OLGR 2009, 267; OLG Dresden (7. ZS) MDR 1997, 691; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 878), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn mit der Einreichung einer Stufenklage wird auch bereits der unbezifferte Zahlungsantrag in seinem ganzen Umfang anhängig (BGH NJW 1991, 1893; KG KGR 2006, 1005) und ist gem. § 40 GKG daher auch kostenrechtlich zu bewerten. Diese Bewertung des unbezifferten Zahlungsantrags nach §§ 3 ZPO, 48 GKG hat sich an den Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren und zwar auch dann, wenn sich nach Auskunftserteilung ein höherer oder niedriger Anspruch als ursprünglich gedacht ergibt. Eine auf nachfolgende Erkenntnisse beruhende Prüfung soll gerade vermieden werden, wenn und soweit es nicht zu einer Bezifferung der Leistungsstufe gekommen ist (OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Brandenburg a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes:
Der Klageschrift selbst lässt sich nicht entnehmen, welche Vorstellungen die Klägerin zu dieser Zeit über die Höhe ihres Zugewinnausgleichsanspruchs hatte. Da jedoch bei Ausübung des freien Ermessens auch auf außerprozessualen Schriftverkehr oder nachfolgende Schriftsätze zurückgegriffen werden kann, wenn sich daraus die ursprünglichen Vorstellungen des Klägers ermitteln lassen (so auch OLG Brandenburg a.a.O.), legt der Senat seiner Wertberechnung den anwaltlichen Schriftsatz der Klägerin v. 18.10.2007 zugrunde, in dem sie sich einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 9.630,50 EUR errechnet hat; für die Wertfestsetzung der Klage ist dieser Betrag maßgebend. Soweit die Klägerin nachfolgend im Schriftsatz v. 14.1.2010 einen Zugewinnausgleichsanspruch in einer Größenordnung von 45.000,00 EUR in den Raum gestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass sie diese Vorstellungen bereits bei Einreichung der Klageschrift hatte.
Hinzuzurechnen ist dem Streitwert der Klage in Höhe von 9.630,50 EUR allerdings noch der Wert der von dem Beklagten mit Schriftsatz v. 3.11.2008 erhobenen Widerklage. Nach der Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 1 GKG (heute § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG) hat grundsätzlich eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage zu erfolgen; nur ausnahmsweise unterbleibt eine Zusammenrechnung, wenn Klage und Widerklage "denselben Streitgegenstand" betreffen (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Für die Annahme desselben Streitgegenstandes in diesem Sinne wird maßgeblich darauf abgestellt, ob die Ansprüche aus Klage und Widerklage einander ausschließen und also die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 713). Darüber hinaus müssen in diesem Zusammenhang auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Im Streitfall schließen zum einen die Ansprüche von Klage und Widerklage einander nicht vollständig aus, denn nur die wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche können nicht nebeneinander stehen, wohl aber die wechselseitigen Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Außerdem erschöpft sich im Falle der Geltendma...