Leitsatz
- Kommt es bei einem Stufenklageantrag i.S.d. § 38 FamGKG nach der Auskunftserteilung nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs, so ist dieser Zahlungsanspruch dennoch kostenrechtlich zu bewerten.
- Die Bewertung des unbezifferten Zahlungsantrags hat sich an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren und zwar auch dann, wenn sich nach Auskunftserteilung ein höherer oder niedriger Anspruch als ursprünglich gedacht ergibt.
- Die Werte wechselseitiger Anträge auf Zugewinnausgleich sind zu addieren.
OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2013 – II-6 WF 329/12
1 Sachverhalt
Die Klägerin hatte den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleichszahlung in Anspruch genommen. Sie hat in der ersten Stufe beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass seine Auskünfte zu seinem Endvermögen vollständig und richtig sind, und in der zweiten Stufe, den Beklagten zu verurteilen, den sich nach dem Ergebnis der eidesstattlichen Versicherung ergebenden Zugewinn an sie zu zahlen. Zuvor hatte sie mit anwaltlichem Schriftsatz ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten auf 9.630,50 EUR beziffert.
Später hat der Beklagte seinerseits Stufen-Widerklage erhoben und in der ersten Stufe beantragt, die Klägerin zu verurteilen, den Bestand ihres Endvermögens zu ergänzen. Sodann sollte sie in der zweiten Stufe ihre Angaben eidesstattlich versichern. In der dritten Stufe sollte die Klägerin den sich nach ihren Angaben ergebenden Zugewinn an den Beklagten zahlen.
Mit Teilurteil hat das FamG den Beklagten verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand seines Endvermögens so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen hat es die Klägerin verurteilt, den von ihr angegeben Bestand ihres Endvermögens zu ergänzen.
Der Beklagte hat sodann eidesstattlich versichert, dass sein Endvermögen 136.933,55 EUR betrage. Die Klägerin ihrerseits hat ihr Endvermögen mit 120.327,43 EUR beziffert.
Später hat die Beschwerdeführerin ihr Mandat für die Klägerin niedergelegt und beantragt, den Streitwert festzusetzen. Das FamG hat den Streitwert für den Rechtsstreit (vorläufig) auf 45.000,00 EUR festgesetzt, weil die Klägerin im Verlauf des Prozesses mitgeteilt hatte, dass sie sich (nun) "eine Zahlung zur Abfindung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR" vorstelle. Nachfolgend haben die Klägerin und der Beklagte ihre weitergehenden (Wider)Klagen zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG in Abänderung des vorangegangenen Beschlusses den Streitwert (endgültig) auf 9.000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Wert der – hier allein maßgeblichen – Auskunftsklage der Klägerin richte sich hier nach 20 % des Wertes, den sich diese als Zahlbetrag vorstelle, mithin belaufe sich der Streitwert auf 20 % von 45.000,00 EUR.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Heraufsetzung des Streitwertes für den Rechtsstreit auf 45.000,00 EUR begehrt. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Streitwert des Rechtsstreits ist auf insgesamt 12.630,50 EUR festzusetzen, wobei ein Betrag von 9.630,50 EUR auf die Klage und ein Betrag von 3.000,00 EUR auf die Widerklage entfällt.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 44 GKG (heute: § 38 FamGKG). Nach dieser Vorschrift ist bei einer Stufenklage, bei der mit den Klageanträgen auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, für den Streitwert nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Dieses Additionsverbot beruht auf der Überlegung, dass die Rechnungslegung wie auch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Leistungsanspruch nur vorbereiten, das Interesse des Klägers an dem ganzen Prozess aber in der Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt ist, die er als Ergebnis der Auskunft beansprucht. Für den Streitwert der Stufenklage ist daher letztlich der Zahlungsanspruch maßgebend, (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort: Stufenklage).
Dies gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn es – wie im Streitfall – nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs kommt, dieser vielmehr zurückgenommen wird, (so auch OLG Brandenburg AGS 2009, 134; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205; OLG Koblenz OLGR 2008, 490; KG FamRZ 2007, 69; OLG Celle MDR 2003, 55; OLG Dresden (10. FS) MDR 1998, 64; Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort: Stufenklage).
Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, der Wert der Stufenklage richte sich allein nach der Auskunftsstufe...