Leitsatz
Maßgebend für den Verfahrenswert eines Stufenantrags ist der begehrte Zahlbetrag bei erstmaliger Bezifferung; erbringt der Antragsgegner nach Erteilung der Auskunft und Einreichung des bezifferten Antrags weiterhin freiwillige Zahlungen auf seine Unterhaltsschuld, ist dies für die Wertfestsetzung unerheblich.
OLG Hamm, Beschl. v. 17.9.2013 – II-6 WF 191/13
1 Sachverhalt
Mit Schriftsatz v. 8.2.2012 haben die Antragsteller zunächst Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Stufenantrag beantragt. Durch Beschluss des FamG v. 7.5.2012 ist den Antragstellern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Sodann sind dem Antragsgegner die beglaubigten Abschriften des Stufenantrages zugestellt worden.
Durch Teilbeschluss v. 28.6.2012 ist der Antragsgegner zunächst verpflichtet worden, Auskunft über den Stand seines Vermögens und sein Einkommen zu erteilen.
Nach Erteilung der Auskunft haben die Antragsteller mit Schriftsatz v. 8.2.2013 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1) Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 770,00 EUR sowie zu Händen der Antragstellerin zu 1) für die Antragstellerin zu 2) ab März 2013 Mindestunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe und einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.850,00 EUR für den Zeitraum Juni 2012 bis Februar 2013 an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen. Bei der Berechnung des Rückstandes ist berücksichtigt worden, dass der Antragsgegner im Monat August 2012 einen Betrag von 630,00 EUR sowie in den übrigen Monaten ab Januar 2012 laufend 900,00 EUR auf den gesamten Unterhalt gezahlt hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.6.2013 haben die Antragsteller die bis dahin erfolgten Zahlungen durch den Antragsgegner weiter berücksichtigt und nunmehr beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1) einen Gesamtunterhaltsrückstand in Höhe von 2.790,00 EUR für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juni 2013 zu zahlen, sowie ab Juli 2013 einen monatlichen Betreuungsunterhalt von 770,00 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldes für ein drittes Kind.
Diesen Antrag hat der Antragsgegner anerkannt. Ein Anerkenntnisbeschluss ist am 13.6.2013 antragsgemäß erlassen worden.
Im Termin am 13.6.2013 hat das AG den Verfahrenswert auf 2.680,00 EUR festgesetzt. Bei der Festsetzung des Wertes hat das AG die laufend geleisteten Zahlungen von 900,00 EUR bzw. einmalig 630,00 EUR monatlich berücksichtigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. Dieser beantragt, den Wert auf 14.752,00 EUR festzusetzen. Er vertritt die Auffassung, dass die während des Verfahrens geleisteten Zahlungen nicht in Abzug zu bringen seien.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Verfahrenswert beträgt 12.788,00 EUR.
1. Bei einem Stufenantrag ist nach § 38 FamGKG der Verfahrenswert der höchsten Stufe maßgeblich. Dies ist hier – wie im Regelfall – der Leistungsantrag, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind bzw. von vornherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden (vgl. Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, 17. Kap. Rn 56).
2. Nach § 51 Abs. 1 FamGKG ist in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrages geforderte Betrag maßgeblich. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Stufenantrag im Februar 2012 eingereicht und insoweit Verfahrenskostenhilfe beantragt. Da bei einem Stufenantrag auch gleichzeitig der Zahlungsantrag anhängig wird, liegt darin die Einreichung eines Klageantrags i.S.d. § 51 Abs. 1 FamGKG (vgl. Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, 17. Kap. Rn 56; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 42 GKG Rn 13).
Darüber hinaus steht die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einem Antrag in der Hauptsache gleich, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Hauptantrag alsbald nach Mitteilung über die Entscheidung des Verfahrenskostenhilfeantrages eingereicht wird (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 51 FamGKG Rn 21).
Die bei Antragseinreichung fälligen Beträge sind nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen, das ist hier der Unterhalt für die Monate Januar und Februar 2012. Demzufolge ist bei der Festsetzung des Verfahrenswertes der Zeitraum von Januar 2012 bis Februar 2013 (14 Monate) zugrunde zu legen. Bei Antragseinreichung im Februar 2012 hatte der Antragsgegner auf den Unterhalt insgesamt 1.800,00 EUR gezahlt, die in Abzug zu bringen sind.
3. Dass der Antragsgegner nach Antragseinreichung mit Schriftsatz v. 8.2.2012 weitere freiwillige Zahlungen geleistet hat, ist im Rahmen der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Denn maßgebend ist der im Antrag v. 8.2.2013 begehrte Zahlbetrag. Demgemäß setzen teilweise freiwillige Zahlungen den Gegenstandswert nicht herab, solange der Zahlungsantrag auf den gesamten Betrag lautet (OLG Hamburg MDR 2013, 600; OLG Cel...