Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt bei einer elektronischen Aktenführung zwingend und unabdingbar voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweist. Nur dann kann im Rahmen einer Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale anfallen, da auch nur dann im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt worden ist.

AG Lüdinghausen, Beschl. v. 13.8.2015 – 19 OWi 166/15 (b)

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