Die Klage ist begründet. Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagten Anspruch auf Freistellung von der Resthonorarforderung der Klägerin zu 1) wegen des vor dem ArbG geschlossenen Vergleichs aus dem zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten unstreitig bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Kostenübernahme auch der durch den Mehrvergleich entstandenen Kosten wird nicht durch die Regelung des § 5 Abs. 3 Buchst. h) der ARB der Beklagten ausgeschlossen. Nach dieser Vertragsbestimmung trägt die Beklagte nicht "Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die nicht auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen".
Diese Bestimmung ist gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, denn es handelt sich um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders, vorliegend der Beklagten mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Bei der Regelung des § 5 Abs. 3 Buchst. h) ARB 2010 handelt es sich unzweifelhaft um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte ihren Versicherungsnehmern bei Vertragsschluss stellt, und damit um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Die Klausel unterliegt damit der Einbeziehungs- und gegebenenfalls Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Die Klausel ist ihrem Inhalt nach nicht eindeutig. Insbesondere ist unklar, was unter der Wendung "nicht streitig" zu verstehen ist. Die Formulierung lässt verschiedene Auslegungsvarianten zu. So kann die Wendung einmal dahingehend verstanden werden, dass ein Gegenstand bereits dann als "streitig" anzusehen ist, wenn zwischen den Parteien eine irgendwie geartete Uneinigkeit besteht, mit der Folge, dass die hierauf bezogenen Kosten durch die Beklagten übernommen werden. Möglich ist aber auch, den Begriff "streitig" i.S.v. streitgegenständlich im Rahmen des dem fraglichen Vergleich zugrundeliegenden Rechtsstreits zu verstehen. Die Beklagte selbst knüpft im Rahmen ihres schriftsätzlichen Vortrags daran an, dass sich der Vergleich nicht auf "streitgegenständliche Angelegenheiten" beschränke und es um "nicht rechtshängige Ansprüche" gehe. Diese Zweifel bei der Auslegung der Bestimmung gehen zulasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel, § 305c Abs. 2 BGB. Nach der auch im Individualprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Formularklausel (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2011 – VIII ZR 47/11) ist die Regelung dahin zu verstehen, dass die Beklagte die insoweit entstandenen Kosten bereits dann nicht übernimmt, wenn sich diese auf solche mitgeregelten Gegenstände beziehen, die nicht streitgegenständlich waren.
Bei der so verstandenen Regelung des § 5 Abs. 3 ARB 2010 handelt es sich um eine inhaltlich überraschende Klausel, die nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht. Die Klausel ist ungewöhnlich, denn sie widerspricht dem vereinbarten Vertragszweck, nach dem der Versicherungsnehmer auch dann Deckungsschutz erhalten soll, wenn ein Rechtsschutzfall im Wege einer einverständlichen Regelung erledigt wird. Die Klausel führt dazu, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen einen Teil der durch eine vergleichsweise Erledigung entstandenen Kosten selbst zu übernehmen hat. Wie der BGH (NJW 2006, 513) zutreffend ausgeführt hat, ist bei der einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich. Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch (BGH NJW 2006, 513). Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rahmen der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen und für die der Versicherer im Streitfall gegebenenfalls deckungspflichtig wäre (BGH, NJW 2006, 513). Die vergleichsweise Regelung derartiger Streitpunkte stellt eine im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Vergleichen mehr als gängige Praxis dar. Das ArbGG hält die Parteien und das Gericht in besonderem Maße dazu an, eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen (vgl. etwa § 57 Abs. 2 ArbGG). Eine solche gütliche Regelung ist vielfach überhaupt nur unter Einbeziehung und Regelung der gesamten zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse möglich und zweckmäßig. Mit einer Regelung, die dazu führt, dass der Rechtsschutzversicherer die durch einen solchen praxisüblichen und in Hinblick auf die Vermeidung künftiger Streitigkeiten zweckmäßigen Mehrvergleich entstehenden Kosten nur teilweise, nämlich nur im Hinblick auf ...