Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. § 1 InsVV nennt daher in seinem ersten Satz zwei Fachtermini, die zu betrachten sind. Zum einen bezieht sich die Bestimmung auf die Begrifflichkeit "Insolvenzmasse", zum anderen auf den Zeitpunkt der Schlussrechnung. Beide Punkte sollen nachfolgend kurz betrachtet werden.
1. Insolvenzmasse
Was unter "Insolvenzmasse" zu verstehen ist, regelt wiederum die InsO und nicht die InsVV. Sie bildet die Grundlage für die Vergütung, vergleichbar mit dem Streitwert im Zivilrecht. Die Insolvenzmasse findet ihre Definition in § 35 InsO. Hierunter ist das gesamte Vermögen zu verstehen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Der in § 35 InsO definierte und durch die §§ 36 f. InsO näher konturierte Begriff der Insolvenzmasse ist von elementarer Bedeutung für das gesamte Insolvenzrecht. Er steht für die Gesamtheit der Vermögensgegenstände, welche für die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen. Beschränkt wird der Begriff durch die unpfändbaren Gegenstände – diese verbleiben dem Schuldner – den pfandfreien Teil des Einkommens und – selbstredend – der (Eigentums-)Rechte Dritter. Mit Verfahrenseröffnung (§ 27 InsO) geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 148 InsO hat der Insolvenzverwalter danach unverzüglich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen und die Insolvenzmasse zu sichern sowie bestmöglich zu verwerten. Mit Ausnahme des insolvenzfreien Vermögens erstreckt sich also danach die Insolvenzmasse auf das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens neu erwirbt. Die Eröffnung beginnt mit dem insolvenzrechtlichen Eröffnungsbeschluss. Das (laufende) Verfahren endet mit Aufhebung oder Einstellung. Abzustellen ist innerhalb dieses Zeitraums stets auf den Rechtsgrund des Vermögenserwerbs. Ist dieser innerhalb des Verfahrenszeitraums bereits gelegt, tritt eine Erfüllung oder Leistung beispielsweise aber erst nach Verfahrensaufhebung ein, zählt der Erwerb dennoch zur Masse. Gegenstand der Schlussrechnung ist danach also nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vorhandene Masse, sondern auch diejenige Masse, die sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens ergibt. Deshalb sind spätere Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehen ("sich ergibt"), bereits bei der Schlussrechnung und der darauf gestützten Vergütungsfestsetzung durch eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bedarf es daher zunächst einmal der Berechnung der Insolvenzmasse. Diese Berechnung gestaltet sich in der Regel bereits aufwändig. Es ist nicht so, dass ein Blick auf das Anderkonto genügt, um den Wert zu ermitteln. Wie die vielen Alternativen des § 1 InsVV bereits zeigen, gestaltet sich die Ermittlung komplexer. Sonderfälle, Betriebsfortführungen, Fremdrechte etc. können die maßgebliche Berechnungsgrundlage beeinflussen.
2. Zeitpunkt der Schlussrechnung
§ 63 S. 2 InsO, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV zielen als Anspruchsgrundlage auf den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV nennt daneben Alternativen für den Fall, dass das Verfahren vorzeitig eingestellt oder mittels Insolvenzplan beendet wird. Das "reguläre" Ende des Verfahrens ergibt sich mit Schlussrechnungslegung und Bestimmung des sog. Schlusstermins (= der abschließenden Gläubigerversammlung). Der Schlusstermin kann erst dann anberaumt werden, wenn die Insolvenzmasse bis auf nicht verwertbare Gegenstände verwertet ist, § 196 Abs. 1 InsO. Über diese vollständige Verwertung hat der Insolvenzverwalter Rechenschaft abzulegen. Dies geschieht durch den sog. Schlussbericht, der vom Insolvenzgericht zu prüfen ist. Dieser Schlussbericht soll in Worten über den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse berichten. Anhand des Verzeichnisses der Massegegenstände gem. § 151 InsO und des Schlussberichts muss dann die vollständige Verwertung der Masse geprüft und festgestellt werden. Über evtl. nicht verwertete oder verwertbare Massegegenstände entscheidet abschließend die Glä...