Aus der sich so ergebenden Berechnungsgrundlage ist für den Verwalter dann die tatsächliche Vergütung zu errechnen. Hierüber wurde bereits referiert.[60] An dieser Stelle soll daher bereits Gesagtes nicht wiederholt werden. Über §§ 63, 65 InsO, § 2 InsVV ist aus dieser Berechnungsgrundlage der Regelprozentsatz zu errechnen. Der Insolvenzverwalter erhält danach

1. von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR 25 vom Hundert,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00,00 EUR 7 vom Hundert,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000,00,00 EUR 3 vom Hundert,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000,00 EUR 2 vom Hundert,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000,00 EUR 1 vom Hundert,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.

Der Insolvenzverwalter erhält danach am verwalteten Vermögen eine prozentuale Beteiligung, was ihn im Eigeninteresse bereits animieren dürfte, so viel Masse zu generieren wie möglich. Das Gericht (dort der Rechtspfleger) hat im einzelnen Verfahren eine angemessene Vergütung festzusetzen, ist dabei allerdings an den Antrag des Insolvenzverwalters gebunden (d.h. keine amtswegige Abweichung nach oben) und kann diesem allenfalls im Rahmen von Kürzungen begegnen. Deckt die so errechnete Vergütung den Aufwand des Insolvenzverwalters im speziellen Verfahren nicht ab, kann der Verwalter neben dieser Regelvergütung noch Zuschläge nach § 3 InsVV in Betracht ziehen.[61] Während Zuschläge eigentlich "Abweichungen vom Regelfall" darstellen sollten, sind sie bei den Vergütungsanträgen der Insolvenzverwalter heute zur Regelform geworden – ein Zeichen, dass die InsVV in ihrer jetzigen Ausgestaltung dem System nicht mehr gerecht wird und dringend reformiert und vereinfacht gehört.

[60] Siehe Lissner, AGS 2013, 261 ff.
[61] Siehe hierzu Lissner, RVGreport 2014, 130 ff.

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