Die Gläubigerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin gem. § 888 ZPO beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der "Streitwert für den Vollstreckungsantrag … auf 1.000,00 EUR" festgesetzt. Der Streitwertbeschluss enthält keine Gründe.

Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin in deren Namen Beschwerde erhoben, hilfsweise Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es erschließe sich nicht, weshalb hier der Wert 1.000,00 EUR betrage, während er bei seinem ersten – erfolgreichen – Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes trotz nahezu identischer Sachlage auf 500,00 EUR festgesetzt worden sei.

Der Einzelrichter hat dem Rechtsmittel ohne Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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