Die Beschwerde richtet sich gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG. Sie ist als solche statthaft gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 S. 3 RVG). Die Gläubigerin ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 RVG beschwerdebefugt.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Denn das LG hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Das LG führt insoweit zutreffend aus, dass der Gegenstandswert nach dem hier maßgeblichen § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG prinzipiell am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten ist. Denn soweit § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG von dem "Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat", spricht, handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache (Senat, Beschl. v. 8.5.2014 – 4 W 81/13 [= AGS 2014, 518]; ebenso Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 25 Rn 23; Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl., § 25 Rn 34; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 25 Rn 25). Der Wortlaut der Norm ist insoweit eindeutig und bedarf hier auch im Hinblick auf den vorrangig repressiven Charakter der Ahndung erfolgter Zuwiderhandlungen nach § 890 Abs. 1 ZPO keiner einschränkenden Auslegung (so jedoch OLG Celle NJOZ 2010, 9). Denn das für die Bemessung des Gegenstandswertes maßgebliche Interesse des Gläubigers ist jedenfalls dann nicht hierauf beschränkt, wenn die Unterlassungsverpflichtung sich – wie vorliegend – gerade nicht durch eine einmalige Zuwiderhandlung erledigt hat. In solchen Fällen etwaiger späterer Zuwiderhandlungen spielt der präventive Charakter, mithin die endgültige Unterbindung zukünftiger Verstöße eine ebenso gewichtige Rolle (vgl. zu diesem präventiven Charakter u.a. MüKo-Gruber, ZPO, 4. Aufl., § 890 Rn 2).

Dementsprechend war der Gegenstandswert entsprechend dem Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens festzusetzen.

AGS 11/2015, S. 523

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