Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz fehlerhaft ist. Die Beschwerdefrist beträgt nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim LSG nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG wahrt sie nicht (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 7.10.2013 – L 6 SF 840/13 B).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der UdG und der Beschluss der Vorinstanz waren aufzuheben. Für jedermann erkennbar und damit grob rechtswidrig hatte die UdG den Kostenfeststellungsbeschluss gegen Unbeteiligte (Klägerin und Beklagte) erlassen und im Tenor sogar die "der Klägerin" im Rahmen der PKH zustehende Vergütung festgesetzt, was inhaltlich unverständlich ist. Am Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG sind nur die im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwälte und die Staatskasse beteiligt. Gegenüber den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens entfaltet die Entscheidung der UdG keine Rechtskraftwirkung (vgl. Müller-Rabe; in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 55 RVG Rn 5). Daher ist dieser Beschluss gegen die unbeteiligten Dritten nichtig und tatsächlich wirkungslos (vgl. Senatsbeschl. v. 1.9.2011 – L 6 SF 1070/11 B). Die Vorinstanz hätte diesen Beschluss nur aufheben und damit seinen Rechtsschein beseitigen dürfen (vgl. vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1994 – LwZB 5/94; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 125 Rn 5c). In der Sache war ihr mangels Festsetzung keine Entscheidung möglich. Die Rubrumsberichtigung kam nicht in Betracht. Sie kann den Fehler nicht beseitigen, denn eine Entscheidung zwischen den Beteiligten lag damit immer noch nicht vor. Im vorliegenden Fall wird dies zusätzlich aus dem nicht geänderten Tenor offensichtlich. Nachdem die notwendige Vorentscheidung der UdG fehlt, ist auch der Beschluss der Vorinstanz nichtig. Zu einer eigenen Festsetzung nach § 55 Abs. 1 RVG ist sie nicht berechtigt. Damit hat die UdG des SG unverzüglich über den Festsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass eine Kostenerstattung des Erinnerungsverfahrens nicht in Betracht kommt. Sie kommt nur in den Fällen des § 197 SGG in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 9.11.2007 – L 6 B 139/07 SF), nicht aber wenn der Anwalt das Verfahren in eigenem Namen betreibt (vgl. Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, RVG § 33 Rn 50).
Angesichts des Zeitablaufs seit der Antragstellung hält der Senat im Rahmen eines obiter dictums ausnahmsweise folgende Ausführungen zur Höhe der festzusetzenden Vergütung für angebracht:
1. Bedenken gegen die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV in Höhe der beantragten 350,00 EUR bestehen nicht. Bei konkreter Betrachtung lag der tatsächlich betriebene und erforderliche (vgl. Senatsbeschuss v. 6.11.2014 – L 6 SF 1022/14 B m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 14 Rn 15) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich mit den übrigen bei den Sozialgerichten anhängigen Verfahren und nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II deutlich über dem Durchschnitt. Die Beschwerdegegnerin nahm Akteneinsicht, musste sich auf zwei Verhandlungen vorbereiten (vgl. Senatsbeschl. v. 26.11.2014 – L 6 SF 1079/14 B) und fertigte eine Reihe von Schriftsätzen, in denen sie ihre Rechtsansicht vortrug, sich mit den Argumenten der Beklagten auseinandersetzte und zu den richterlichen Anfragen Stellung nahm. Angesichts der Rückfragen des Gerichts und der tatsächlich schwierigen Materie ist der Vortrag, sie habe sich mehrmals mit der Klägerin besprechen müssen, nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt es für die Gebührenhöhe nicht darauf an, dass sie das Verfahren nicht beendete. § 14 Abs. 1 RVG stellt gerade nicht auf das Verfahrensergebnis ab. Zwar hat der Senat Bedenken dagegen, dass das SG nach Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts H. die Beschwerdegegnerin uneingeschränkt beiordnete. So traf der Kammervorsitzende seine PKH-Entscheidung, obwohl er vor der Verbindung nicht gesetzlicher Richter war. Auch besteht kein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts, wenn der Rechtsanwaltswechsel mutwillig erfolgte oder hierfür ein triftiger Grund fehlt, der auch einen verständigen und auf eigene Kosten klagenden Kläger zur Kündigung des Mandats veranlasst hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 7.11.2002 – L 6 RA 606/97; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn 13e). Dies hatte das SG nicht geprüft. Allerdings ist der Senat, wie auch das SG, bei der Festsetzung der Kosten an die uneingeschränkten Beiordnungsbeschlüsse gebunden. In diesem Fall hat der neu beigeordnete Bevollmächtigte Anspruch auf volle gesetzliche Vergütung. Die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Materie (SGB II, selbstständige Arbeit, Erbrecht, Schenkung) hoch. Unerheblich ...