Die Parteien und der Streitverkündete haben den Ausgangsrechtsstreit durch einen Vergleich beendet, dessen Kostenregelung eine näher bestimmte Quotelung der Kosten vorsieht. Das LG hat durch drei am 30.4.2014 erlassene Kostenfestsetzungsbeschlüsse die von dem Streitverkündeten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.501,45 EUR (Kostenfestsetzungsbeschluss I), die von dem Streitverkündeten an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.249,15 EUR (Kostenfestsetzungsbeschluss II) sowie die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 5.256,66 EUR (Kostenfestsetzungsbeschluss III) festgesetzt. Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I und III hat der Kläger mit Schriftsatz v. 5.6.2014 sofortige Beschwerde eingelegt; das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss III hat er später zurückgenommen. Das LG hat durch Beschl. v. 24.11.2014 den Kostenfestsetzungsbeschluss I aufgehoben und die von dem Streitverkündeten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 11.750,60 EUR festgesetzt. Den Beschl. v. 24.11.2014 hat es auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Streitverkündeten durch einen weiteren Beschl. v. 8.1.2015 wiederum aufgehoben und außerdem entschieden, dass der sofortigen Beschwerde des Klägers v. 5.6.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I v. 30.4.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?