Leitsatz (amtlich)
Stellt der Rechtspfleger, der auf die sofortige Beschwerde einer Partei den von ihm erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss im Rahmen einer Abhilfeentscheidung aufgehoben hat, auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gegners im Rahmen einer erneuten Abhilfe den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss wieder her, lebt die frühere Beschwerde nicht wieder auf. Der zweite Abhilfebeschluss ist vielmehr seitens der dadurch (von neuem) beschwerten Partei erneut anfechtbar.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.01.2015; Aktenzeichen 16 O 303/12) |
Tenor
Der Beschluss des LG Saarbrücken vom 8.1.2015 - 16 O 303/12 - wird teilweise aufgehoben, soweit darin entschieden worden ist, dass der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 5.6.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG Saarbrücken vom 30.4.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt wird (Ziff. 2 und 3 der Beschlussformel).
Gründe
I. Die Parteien und der Streitverkündete haben den Ausgangsrechtsstreit durch einen am 28.1.2014 durch Beschluss festgestellten Vergleich beendet, dessen Kostenregelung eine näher bestimmte Quotelung der Kosten vorsieht. Das LG hat durch drei am 30.4.2014 erlassene Kostenfestsetzungsbeschlüsse die von dem Streitverkündeten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.501,45 EUR (Kostenfestsetzungsbeschluss I), die von dem Streitverkündeten an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.249,15 EUR (Kostenfestsetzungsbeschluss II) sowie die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 5.256,66 EUR (Kostenfestsetzungsbeschluss III) festgesetzt. Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I und III hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5.6.2014 sofortige Beschwerde eingelegt; das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss III hat er später zurückgenommen. Das LG hat durch Beschluss vom 24.11.2014 den Kostenfestsetzungsbeschluss I aufgehoben und die von dem Streitverkündeten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 11.750,60 EUR festgesetzt. Den Beschluss vom 24.11.2014 hat es auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Streitverkündeten durch einen weiteren Beschluss vom 8.1.2015 wiederum aufgehoben und außerdem entschieden, dass der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 5.6.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 30.4.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt wird.
II. Die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) des Klägers vom 5.6.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG vom 30.4.2014 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
Das LG hat durch seinen Beschluss vom 24.11.2014 den Kostenfestsetzungsbeschluss I, durch den die von dem Streitverkündeten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.501,45 EUR festgesetzt worden waren, aufgehoben, neu gefasst und den Erstattungsbetrag auf 11.750,60 EUR festgesetzt. Dadurch hat es der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I abgeholfen (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Dieser hatte, nachdem die sofortige Beschwerde zunächst nur fristwahrend und ohne einen Beschwerdeantrag eingelegt worden war, in seinem Schriftsatz vom 12.9.2014 die Auffassung vertreten, die von dem Streitverkündeten an ihn zu erstattenden Kosten müssten um 5.249,15 EUR erhöht werden. Das ist der Differenzbetrag zwischen den in dem Kostenfestsetzungsbeschluss I festgesetzten Kosten und den Kosten, die der Streitverkündete nach dem Beschluss vom 24.11.2014 an den Kläger zu erstatten hat. Das LG hat also dem Rechtsmittelziel des Klägers vollständig entsprochen. Dass es den Beschluss vom 24.11.2014 selbst als eine - wenn auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnete - Abhilfeentscheidung angesehen hat, folgt zum einen aus dem Beschlusstenor, in dem die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I "auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters" hin ausgesprochen wird. Zum anderen hat das LG in den Gründen des Beschlusses vom 24.11.2014 ausgeführt, dass es das Rechtsmittel [des Klägers] als zulässig und begründet erachte.
Durch die von dem LG vorgenommene Abhilfe ist die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I in dessen Sinne beschieden und das (erste) Beschwerdeverfahren beendet worden. Daran ändert nichts, dass das LG auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten gegen den Beschluss vom 24.11.2014 diesen durch den weiteren Beschluss vom 8.1.2015 wieder aufgehoben hat. Bei dem Beschluss vom 24.11.2014 handelte sich um eine Neufestsetzung der Kosten, die ihrerseits der Anfechtung durch den hierdurch beschwerten Prozessbeteiligten unterlag (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rz. 21 Stichwort "Abhilfe"; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 104 Rz. 74). Führt dessen Rechtsmittel - wie hier die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten - dazu, dass der Rechtspfleger im Rahmen einer erneuten Abhilfeprüfung durch die Aufhebung der ersten Abhilfeentscheidung (zumindest ...