Die sofortige Beschwerde des Klägers v. 5.6.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG v. 30.4.2014 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
Das LG hat durch seinen Beschl. v. 24.11.2014 den Kostenfestsetzungsbeschluss I, durch den die von dem Streitverkündeten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.501,45 EUR festgesetzt worden waren, aufgehoben, neu gefasst und den Erstattungsbetrag auf 11.750,60 EUR festgesetzt. Dadurch hat es der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I abgeholfen (§ 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO). Dieser hatte, nachdem die sofortige Beschwerde zunächst nur fristwahrend und ohne einen Beschwerdeantrag eingelegt worden war, in seinem Schriftsatz v. 12.9.2014 die Auffassung vertreten, die von dem Streitverkündeten an ihn zu erstattenden Kosten müssten um 5.249,15 EUR erhöht werden. Das ist der Differenzbetrag zwischen den in dem Kostenfestsetzungsbeschluss I festgesetzten Kosten und den Kosten, die der Streitverkündete nach dem Beschl. v. 24.11.2014 an den Kläger zu erstatten hat. Das LG hat also dem Rechtsmittelziel des Klägers vollständig entsprochen. Dass es den Beschl. v. 24.11.2014 selbst als eine – wenn auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnete – Abhilfeentscheidung angesehen hat, folgt zum einen aus dem Beschlusstenor, in dem die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I "auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters" hin ausgesprochen wird. Zum anderen hat das LG in den Gründen des Beschlusses v. 24.11.2014 ausgeführt, dass es das Rechtsmittel [des Klägers] als zulässig und begründet erachte.
Durch die von dem LG vorgenommene Abhilfe ist die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I in dessen Sinne beschieden und das (erste) Beschwerdeverfahren beendet worden. Daran ändert nichts, dass das LG auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten gegen den Beschl. v. 24.11.2014 diesen durch den weiteren Beschl. v. 8.1.2015 wieder aufgehoben hat. Bei dem Beschl. v. 24.11.2014 handelte sich um eine Neufestsetzung der Kosten, die ihrerseits der Anfechtung durch den hierdurch beschwerten Prozessbeteiligten unterlag (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn 21 Stichwort "Abhilfe"; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 104 Rn 74). Führt dessen Rechtsmittel – wie hier die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten – dazu, dass der Rechtspfleger im Rahmen einer erneuten Abhilfeprüfung durch die Aufhebung der ersten Abhilfeentscheidung (zumindest der Sache nach) den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss wiederherstellt, lebt die frühere Beschwerde nicht wieder auf. Da über diese bereits abschließend entschieden worden ist, muss die durch die erste Abhilfeentscheidung begünstigte Partei die (nochmalige) Beschwer, die sich für sie dadurch ergibt, dass der Rechtspfleger in einem gegen den Abhilfebeschluss gerichteten weiteren Beschwerdeverfahren nunmehr dem Rechtsmittel des Gegners entspricht, im Rahmen eines neuen Rechtsmittels bekämpfen (vgl. OLG München Rpfleger 1989, 55; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn 35; MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn 101; ebenso OLG Hamm JurBüro 1977, 96 f. für den Fall, dass beide Parteien wechselseitig Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen). Ein Rechtsmittel gegen den Beschl. v. 8.1.2015 hat der Kläger indes nach Aktenlage (bislang) nicht eingelegt.
Soweit sich die sofortige Beschwerde des Klägers ursprünglich zusätzlich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss III v. 30.4.2014 gerichtet hat, fehlt es bereits aufgrund der erstinstanzlich erklärten (Teil-)Rücknahme des Rechtsmittels an einer Entscheidungszuständigkeit des Beschwerdegerichts.
Der in dem Beschl. v. 8.1.2015 durch das LG getroffenen Entscheidung, der sofortigen Beschwerde des Klägers v. 5.6.2014 nicht abzuhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen, liegt somit kein Rechtsmittel zugrunde, das es zu bescheiden gälte. In diesem Umfang ist der Beschluss daher der Klarstellung halber aufzuheben.
AGS 11/2015, S. 540 - 541