Das SG hat im Ergebnis zu Unrecht entschieden, dass den Klägern ein Freistellungsanspruch von weiteren Kosten der Widerspruchsverfahren W 136/12, W 137/12 i.H.v. 177,25 EUR gegen den Beklagten zusteht.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG). Danach kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Vorliegend begehren die Kläger die Befreiung von dem Gebührenanspruch i.H.v. weiteren 177,25 EUR, die der Beklagte als der Höhe nach als angemessen anerkannt hat und bezüglich derer die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurde (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X). Der gleichzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage bedurfte es nicht, weil die Aufrechnung, gegen die sich die Kläger wenden, nicht durch Verwaltungsakt, sondern – entsprechend den internen Richtlinien der BA – als schlicht-öffentliche Erklärung erfolgt ist. Dies konnte auch vom objektiven Empfängerhorizont so verstanden werden, weil weder Form (keine Bezeichnung als Bescheid, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung) noch Formulierung der Aufrechnung auf eine Regelung durch Verwaltungsakt hinweisen.
Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Kläger von den noch verbliebenen Rechtsanwaltskosten abgelehnt, denn den Klägern steht kein dahingehender Anspruch in dieser Höhe zu. Anspruchsinhaber sind nicht die Kläger (die Kläger zu 2) und 3) vertreten durch die Klägerin zu 1)), sondern ihre Prozessbevollmächtigte.
Grundsätzlich steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X zwar nur dem Widerspruchsführer gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. BSG, Urt. v. 25.2.2010 – B 11 AL 24/08 R [= AGS 2010, 434]; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.4.2012 – L 19 AS 312/12 B; Hessisches LSG, Urt. v. 29.10.2012 – L 9 AS 601/10; LSG Berlin Brandenburg, Urt. v. 15.8.2013 – L 34 AS 53/12; Becker, Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rn 42; Gierke, Antragsbefugnis im Kostenfestsetzungsverfahren, SGb 2012, 141, 142).
Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des Forderungsüberganges gem. § 9 S. 2 BerHG, der auch Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 13.5.2014 – L 11 AS 1360/12 NZB; Gierke, a.a.O., S. 141), erfüllt. Nach dieser Vorschrift geht ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.8.2013, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; a.A. Schafhausen, ASR 2012, 36: Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar bei dem Bevollmächtigten).
Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 9 S. 2 BerHG kann allein ein als Rechtsfolge der Regelung in § 9 S. 1 BerHG eintretender Anspruch auf Zahlung sein, nicht jedoch (lediglich) die für seine Entstehung vorausgesetzte materielle Verpflichtung des Gegners zum Kostenersatz. Eine anspruchsbegründende Verpflichtung gem. § 9 S. 1 BerHG entsteht nicht bereits dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X vorliegen. Vielmehr konkretisiert sich die abstrakt vorgesehene Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erst durch den Erlass eines konstitutiven Verwaltungsaktes über die Kostenerstattung (Kostengrundentscheidung) zu einem einklagbaren subjektiv-öffentlichen Recht des jeweiligen Widerspruchsführers auf Ersatz seiner Aufwendungen, das nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X seinerseits Voraussetzung für eine nachfolgende bezifferte Kostenfestsetzung ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 29.7.2014 – L 15 AS 281/10 unter Bezugnahme auf Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn 31 ff.).
Vorliegend waren die Voraussetzungen gem. § 9 S. 1 BerHG für die Entstehung eines nach S. 2 der Vorschrift übergehenden Anspruchs erfüllt. Denn in dem Widerspruchsbescheid v. 31.8.2012 wurde eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Kläger getroffen, weil der Widerspruch zum größten Teil erfolgreich war. Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen gem. § 63 Abs. 2 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was der Beklagte ebenfalls anerkannt hat. Mit dem Anspruchsübergang, der nach Erhalt des Berechtigungsscheins mit der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid ausgelöst worden ...