1. Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolgedessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist (§ 9 S. 2 BerHG).
  2. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im eigenen Namen zu führen.

LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.5.2015 – L 6 AS 34/15

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