Das fristgerecht (§ 568 Abs. 1 ZPO) eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hat die Festsetzungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Kosten des dem Prozess vorangegangenen, erfolglos verlaufenen schiedsgerichtlichen Verfahrens zu Recht verneint; denn es handelt sich nicht um die Kosten des Rechtsstreits, auf die in Nr. 4 des Vergleichs abgehoben wird.

Das machen die von der Rechtspflegerin zitierten Kommentarstellen (Schulz, in: MüKo, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn 40 und 43) deutlich. Dass die Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens im Vorfeld eines Rechtsstreits nicht zu dessen Kosten gehören, wird im Übrigen ausdrücklich von OLG Hamm Rpfleger 1973, 369, Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn 23; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 91 Rn 8 und Lackmann, in: Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn 7 bemerkt. Das steht im Einklang mit der allgemeinen Handhabung, auch die Kosten eines Schiedsgutachtens nicht als Prozesskosten einzuordnen (BGH MDR 2006, 657; Senat JurBüro 2003, 210; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn 13).

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

AGS 11/2015, S. 543

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