Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines schiedsrichterlichen Verfahrens sind keine Prozesskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Treffen die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits, erfasst diese Regelung nicht die Kosten eines dem Prozess vorangegangenen schiedsgerichtlichen Verfahrens.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 794 Abs. 1 Nr. 1, § 1040 ff., § 1057; BGB §§ 133, 157, 779

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 22.08.2014; Aktenzeichen 11 O 393/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 22.8.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Das fristgerecht (§ 568 Abs. 1 ZPO) eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hat die Festsetzungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Kosten des dem Prozess vorangegangenen, erfolglos verlaufenen schiedsgerichtlichen Verfahrens zu Recht verneint; denn es handelt sich nicht um die Kosten des Rechtsstreits, auf die in Nr. 4 des Vergleichs der Parteien vom 25.4.2014 abgehoben wird.

Das machen die von der Rechtspflegerin zitierten Kommentarstellen (Schulz in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 91 Rz. 40 und 43) deutlich. Dass die Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens im Vorfeld eines Rechtsstreits nicht zu dessen Kosten gehören, wird im Übrigen ausdrücklich von OLG Hamm Rpfleger 1973, 369, Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 23, Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 91 Rz. 8 und Lackmann in Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rz. 7 bemerkt. Das steht im Einklang mit der allgemeinen Handhabung, auch die Kosten eines Schiedsgutachtens nicht als Prozesskosten einzuordnen (BGH MDR 2006, 657; Senat JurBüro 2003, 210; Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rz. 13).

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 2.056,58 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 8330998

MDR 2015, 1322

AGS 2015, 543

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