Treffen die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits, erfasst diese Regelung nicht die Kosten eines dem Prozess vorangegangenen schiedsgerichtlichen Verfahrens.

OLG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2015 – 14 W 346/15

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