Die (sofortige) Beschwerde des Klägers ist nach §§ 107 Abs. 3, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig, in der Sache bleibt sie allerdings ohne Erfolg.
1. Im Verfahren nach § 107 ZPO kann zwar ein Kostenfestsetzungsbeschluss bei einer Änderung des ihm zugrunde gelegten Streitwertes abgeändert werden. Es sind insoweit aber nur Änderungen gestattet, die streitwertabhängig sind. Es findet keine Nachprüfung betroffener Gebühren dem Grunde nach statt, weil § 107 ZPO lediglich ermöglicht, die feststehenden Kostenpositionen der Streitwertänderung anzupassen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 107 Rn 1 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 2004, Bd. 2 § 107 Rn 5; Schulz, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl., 2013, Bd. 1 § 107 Rn 6; OLG Hamm JurBüro 1983, 1719 f.).
Da mithin eine Nachprüfung der betroffenen Gebühren dem Grunde nach im Abänderungsverfahren nach § 107 ZPO unzulässig ist, darf eine solche Nachprüfung auch im Beschwerdeverfahren nach §§ 107 Abs. 3, 104 Abs. 3 ZPO nicht nachgeholt werden. So läge die Sache aber hier, weil der Kläger geltend macht, die Terminsgebühr hätte von vornherein nicht festgesetzt werden dürfen.
Wegen der unterlassenen Anfechtung der Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.4.2015 ist es für die vorliegende Entscheidung daher ohne Belang, ob die vom Kläger behauptete Mandatierung seines Anwaltes erst nach dem in Rede stehenden Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite die festgesetzte Terminsgebühr denknotwendig ausschließt. Zu Recht hält die Rechtspflegerin des LG insoweit die Beschwerdefrist gegen den Beschl. v. 28.4.2015 für verstrichen.
2. In der Sache kommt es auch nicht auf die streitige Frage an, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der gegebenen Sachlage die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf Grundlage eines erst nach Ablauf der Antragsfrist gem. § 107 Abs. 2 ZPO eingegangenen Antrags überhaupt zulässig gewesen ist (dazu Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., 2015, § 107 Rn 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., 2015, § 108 Rn 2 m.w.N.; KG Rpfleger 1975, 324; OLG München Rpfleger 1991, 340; OLG Hamburg JurBüro 1990, 492). Angesichts der Herabsetzung des von ihm an den Gegner zu erstattenden Betrages durch den angefochtenen Beschluss und des Umstandes, dass die aus dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss Begünstigten den zu ihrem Nachteil gehenden Abänderungsantrag selbst gestellt haben, ist der Beschwerdeführer insoweit auch nicht beschwert.
AGS 11/2016, S. 545 - 546