Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungstitel "Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 107 ZPO"
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren nach § 107 ZPO sind nur streitwertabhängige Änderungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich, eine Nachprüfung der betroffenen Gebühren dem Grunde nach findet nicht statt.
2. Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss trotz Versäumung der Antragsfrist gemäß § 104 Abs. 2 ZPO geändert, kann dies jedenfalls nicht von der hierdurch begünstigten Partei im Wege der Beschwerde angegriffen werden.
Normenkette
ZPO § 107
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2015; Aktenzeichen 334 O 245/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 13.11.2015, Az. 334 O 245/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.497,60 Euro.
Gründe
I. Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, das LG habe in einer Änderungsentscheidung nach § 107 ZPO zu Unrecht gegen ihn eine 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG festgesetzt.
Mit ursprünglichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2015 hat das LG die von dem Kläger an die Beklagten zu 3) und 4) zu erstattenden Kosten auf 3.838,30 Euro festgesetzt. In dem festgesetzten Betrag enthalten war eine 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.599,60 Euro. Im Festsetzungsantrag der Beklagten zu 3) und 4) vom 14.01.2015 war diese Gebühr mit Schreiben und Telefonaten zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Rechtsanwalt des Klägers, Prof. Dr. S., über eine vergleichsweise Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits sowie zahlreicher Parallelverfahren begründet. Exemplarisch wurde insoweit eine telefonische Erörterung zwischen den Rechtsanwälten über die Modalitäten eines etwaigen Vergleichs vom 11.04.2013 angeführt. Darüber hinaus wurde im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht, Prof. Dr. S. habe sich mit Schreiben vom 19.03.2013 für eine Vielzahl von Anlegern, für die der Klägervertreter Ansprüche geltend gemacht habe, an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und zu 4) gewandt und fortbestehende Vergleichsbereitschaft bekundet [Anlage B (3) 1]. Ferner waren dem Kostenfestsetzungsantrag zwei - allerdings einen anderen Kapitalanleger als den Kläger betreffende - Anspruchsschreiben an die Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) vom 03.12.2012 beigefügt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Professor Dr. S. am 04.05.2015 zugestellt worden (Bl. 343 d.A.). Er wurde zunächst nicht angefochten.
Grundlage der Berechnung im Beschluss vom 28.04.2015 war ein vom LG zunächst mit (einem den ursprünglich festgesetzten Streitwert abändernden) Beschluss vom 20.10.2014 auf 69.004,21 Euro festgesetzter Streitwert. Nachdem der Streitwert auf eine Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.08.2015 auf 58.300,00 Euro herabgesetzt worden war (Az.: 11 W 40/15), änderte das LG auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) vom 04.11.2015 (bei Gericht eingegangen am 10.11.2015) seinen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28.04.2015 mit Beschluss vom 13.11.2015 ab. Der vom Kläger zu erstattende Betrag wurde auf 3.600,30 Euro herabgesetzt. Hierin enthalten war ausweislich des Abänderungsantrags des Beklagtenvertreters eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von nunmehr (lediglich) noch 1.407,60 Euro statt ursprünglich 1.599,60 Euro. Zur einmonatigen Antragsfrist aus § 107 Abs. 2 ZPO führte das LG aus: "Wenngleich die Frist des § 107 ZPO verstrichen ist, erfolgt die Berichtigung aus rein pragmatischen Gründen."
Der Beschluss vom 13.11.2015 wurde Prof. Dr. S. am 23.11.2015 zugestellt. Mit am 04.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter Bestellung eines weiteren Verfahrensbevollmächtigten durch diesen gegen den abändernden Beschluss vom 13.11.2015 Beschwerde einlegen lassen. Er macht geltend, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil ein entsprechender Gebührentatbestand nicht erfüllt sei. Im Unterschied zu der von der Gegenseite ins Feld geführten (eine andere Klagepartei betreffenden) Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 4 W 41/15) sei Prof. Dr. S. vom Beschwerdeführer erst Anfang Dezember 2013 - weit nach dem Telefonat vom 11.04.2013 - mandatiert worden. Das in Rede stehende Telefonat liege zeitlich davor. Er habe auf das Gespräch auch keinen Einfluss gehabt, weil er Prof. Dr. S. seinerzeit noch nicht gekannt habe.
Die Rechtspflegerin hat die Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 16.12.2015 (Bl. 380 d.A.) auf Bedenken an der Einhaltung der Beschwerdefrist hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: Die Festsetzung der Terminsgebühr sei bereits am 28.04.2015 erfolgt und Prof. Dr. S. am 04.05.2015 zugestellt worden. Gegen den damaligen Festsetzungsantrag vom 14.01.2015 - Prof. Dr. S. am 24.03.2015 zur Kenntnis gebracht - seien keine Einwände erhoben worden.
Nachdem hierauf die ...