Verfahrensgang
LG Heilbronn (Entscheidung vom 30.06.2005; Aktenzeichen 8 O 21/05 Ka) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 30.6.2005 dahin abgeändert, dass die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten 871,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 9.6.2005 betragen.
2.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.6.2005 zurückgewiesen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG durch Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO zugelassen.
Beschwerdewert: 203,12 EUR
Gründe
I.
Nach Klageinreichung und Klagerwiderung beantragten beide Parteien übereinstimmend die Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung und das Ruhen des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen. Nach Abschluss der außergerichtlichen Verhandlungen ohne Mitwirkung des Gerichts legten die Parteien dem Gericht einen Vergleichsentwurf vor, worauf mit Beschluss des Landgerichts vom 24.5.2005 das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Danach haben von den Kosten des Rechtsstreits und insbesondere auch des Vergleichs der Beklagte 64% und die Klägerin 36% zu tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 19.725,22 EUR und für den Vergleich ein Mehrwert von 3.000,00 EUR festgesetzt.
Auf den Kostenantrag der Klägerin (ohne Mehrwertsteuer), der eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV / RVG in Höhe von 1,2 aus dem Streitwert von 22.725,22 EUR enthielt, und den Kostenantrag des Beklagten, der eine Terminsgebühr von 1,2 aus einem Streitwert von 19.725,22 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer enthielt, setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn nach Kostenausgleich die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 699,56 EUR fest. Die Terminsgebühr wurde von ihr nicht berücksichtigt, da bei einem Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Terminsgebühr anfalle.
Gegen den am 18.7.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 21.7.2005 die sofortige Beschwerde eingelegt, mit der die Klägerin die Festsetzung der Terminsgebühr weiter verfolgt. Die Terminsgebühr sei jedenfalls aufgrund der mündlichen Besprechungen und der Erörterung der Vergleichsmöglichkeiten vor Abschluss des Gerichtsvergleichs aus der Höhe eines Streitwerts von 22.725,22 EUR gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV / RVG i.V.m. Nr. 3104 VV / RVG angefallen.
Mit Beschluss vom 25.8.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde statthaft. Insbesondere ist der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von über 200,- EUR erreicht. Die Differenz von 64% der beantragten Terminsgebühr der Klägerin aus einem Streitwert von 22.725,22 EUR ohne Mehrwertsteuer, also 526,85 EUR, und von 36% der vom Beklagten beantragten Terminsgebühr aus einem Streitwert von 19.725,22 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, also 323,72 EUR, beträgt 203,12 EUR.
Die statthafte sofortige Beschwerde wurde in zulässiger Weise eingelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat teilweise in der Sache Erfolg.
a)
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV / RVG entsteht eine Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Ob solche Terminsgebühren in dem Verfahren, zu dessen Erledigung sie geführt wurden, bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden können (ablehnend Zöller-Herget ZPO 25. Aufl., § 104 RN 21 "Terminsgebühr" unter Hinweis auf die Erwägungen in BGH NJW 2002, 3713), kann dahingestellt bleiben, weil hier im Verfahren selbst durch den Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO nach der Rechtsprechung des Senats eine Terminsgebühr angefallen ist.
b)
Der Senat teilt entgegen der Entscheidung des OLG Nürnberg die bei Zöller/Greger (ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 27) und Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (RVG, 16. Aufl., Rn. 54) vertretene Auffassung, dass für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV / RVG anfällt. Anders als Hartmann (Kostengesetze, 34. Aufl., RVG/VV 3104, Rn. 30) sieht der Senat den Teilsatz "in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" als Obersatz, unter dem nachfolgend die Fälle aufgeführt sind, in denen eine Terminsgebühr entsteht, auch wenn eine mündliche Verhandlung tatsächlich nicht stattgefunden hat. "In einem solchen Verfahren" bezieht sich nach Auffassung des Senats demnach auf das Verfahren, in dem eigentlich mündlich zu verha...