Auf ein Problem ist der BGH nicht eingegangen, nämlich die Frage, ob ein anderer Spruchkörper bereits ein anderes "Gericht" ist und damit die Anrechnung ausschließt. Dann würde es auf die weiteren Fragen nicht mehr ankommen.

Auf die Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ist die bereits entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn das untergeordnete Gericht bereits mit der Sache befasst war. Der Begriff "Gericht" meint in diesem Zusammenhang das Gericht als Justizbehörde und nicht als konkreten Spruchkörper, so dass die Verfahrensgebühr auch dann der Anrechnung unterliegt, wenn aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Geschäftsverteilung oder aufgrund der ausdrücklichen Zurückverweisung an eine andere Kammer nicht mehr derselbe Spruchkörper für das weitere Verfahren zuständig ist.[1] Eine engere Auslegung des Begriffs der Vorbefassung hätte zur Folge, dass auch bei einem Wechsel der personellen Besetzung des Spruchkörpers die Anrechnung entfallen müsste. Denn auch wenn der Rechtsstreit an denselben Spruchkörper verwiesen wird, müsste der Anwalt diesem Gericht mit entsprechender Mehrarbeit den Prozessstoff vertraut machen, wenn sich – wie in der Praxis häufig – in der Zwischenzeit die Besetzung der Kammer geändert hätte. Das Abstellen auf den konkreten Spruchkörper ist daher abzulehnen.

Norbert Schneider

AGS 11/2016, S. 502 - 506

[1] OLG Hamm JurBüro 1995, 139 = OLGR 1995, 12 = Rpfleger 1995, 182 = AnwBl 1995, 107 m.w.N.

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