Rz. 82

Wird der Rechtsstreit vom Rechtsmittelgericht an die untere Instanz zurückverwiesen, ergibt sich die gebührenrechtliche Folge aus § 21 Abs. 1. Danach gilt das Verfahren nach der Zurückverweisung als neuer Rechtszug, was gemäß § 15 Abs. 2 zur Folge hat, dass der Anwalt – soweit er vor und nach der Zurückverweisung tätig wird – die Gebühren nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer erneut verlangen kann. Die Verfahren vor und nach Zurückverweisung werden wie zwei getrennte Prozesse behandelt. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ist in Abs. 6 eine Anrechnung vorgesehen. Auf die Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ist die bereits entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn das untergeordnete Gericht bereits mit der Sache befasst war. Der Begriff "Gericht" meint in diesem Zusammenhang das Gericht als Justizbehörde und nicht als konkreten Spruchkörper, so dass die Verfahrensgebühr auch dann der Anrechnung unterliegt, wenn aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Geschäftsverteilung oder aufgrund der ausdrücklichen Zurückverweisung an eine andere Kammer nicht mehr derselbe Spruchkörper für das weitere Verfahren zuständig ist.[91] Eine engere Auslegung des Begriffs der Vorbefassung hätte zur Folge, dass auch bei einem Wechsel der personellen Besetzung des Spruchkörpers die Anrechnung entfallen müsste. Denn auch wenn der Rechtsstreit an denselben Spruchkörper verwiesen wird, müsste der Anwalt diesem Gericht mit entsprechender Mehrarbeit den Prozessstoff vertraut machen, wenn sich – wie in der Praxis häufig – in der Zwischenzeit die Besetzung der Kammer geändert hätte. Das Abstellen auf den konkreten Spruchkörper ist daher abzulehnen.

[91] OLG Düsseldorf RVGprof. 2009, 93; OLG Hamm JurBüro 1995, 139 m.w.N.

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