Leitsatz
- Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren endet mit dem Tod der antragstellenden Partei. § 239 ZPO, der eine Unterbrechung des Verfahrens anordnet, findet in diesem Fall keine Anwendung.
- Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann der Verfahrensbevollmächtigte des verstorbenen Antragstellers weder im eigenen Namen noch für die Erben des Antragstellers wirksam sofortige Beschwerde einlegen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.4.2016 – I-24 W 14/16
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin beabsichtigte zunächst im Wege der Stufenklage gegen die Antragsgegnerin, bei der es sich um ihre testamentarisch eingesetzte Alleinerbin handelt, vorzugehen. Gegenstand der beabsichtigten Klage waren Ansprüche auf Auskunft und die Rückgewähr einer Schenkung. Nach Hinweisen des LG vom 9.9.2010 änderte die Antragstellerin ihren Antrag und begehrte nunmehr Zahlung von 7.286,71 EUR sowie ab Juni 2015 eine monatliche Zahlung i.H.v. 320,74 EUR für ungedeckte Heimunterbringungskosten bis zur Höhe von 400.000,00 EUR, welche die Antragstellerin als Wert der Schenkung bezifferte. Diese geänderten Anträge wurden der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 15.9.2015 zur Stellungnahme binnen zehn Tagen übersandt. Am 18.9.2015 verstarb die Antragstellerin, was ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 8.10.2015 mitteilte und die Ansicht vertrat, das Verfahren sei gem. § 239 ZPO unterbrochen. Er bat weiterhin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und um Streitwertfestsetzung.
Mit Verfügung wies das LG darauf hin, dass eine Unterbrechung bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht komme und hier – unabhängig von einer etwaigen Erfolgsaussicht – aufgrund des Todes der Antragstellerin eine Bewilligung, auch eine rückwirkende, ausscheide. Der Verfahrensbevollmächtigte vertrat die Auffassung, dass der Prozesskostenhilfeantrag begründet gewesen sei und bereits deshalb eine Bewilligung zu erfolgen habe. Das LG wies den Antrag zurück. Dagegen legte der Verfahrensbevollmächtigte sofortige Beschwerde ein. Dieser hat das LG nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die sofortige Beschwerde aus vermeintlich eigenem Recht einlegt ("… lege ich hiermit … sofortige Beschwerde ein"; Hervorhebung durch den Senat). Ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung – wie hier mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt wurde, ist jedoch nicht beschwerdeberechtigt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.6.2010 – 3 WF 72/10, Rn 3, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 12.4.2012 – 10 WF 111/12, Rn 10; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn 12).
Die Annahme der Einlegung im Namen der verstorbenen Antragstellerin ist bereits deshalb fernliegend, weil das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren – wie es vom LG zutreffend ausgeführt wurde – mit dem Tod der antragstellenden Partei endet. Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist personengebunden und nicht vererblich, weswegen sie nach allgemeiner Ansicht einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten nicht bewilligt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.6.2010, a.a.O.; OLG Oldenburg v. 27.1.2010 – 8 W 4/10; Fischer, Der Tod der PKH-Partei, Rechtspfleger 2003, 637, 638). § 239 ZPO, der eine (einstweilige) Unterbrechung von Verfahren anordnet und die Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger ermöglicht, findet aus diesem Grund im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch keine Anwendung (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2007 – 4 W 44/06, Rn 7). Vielmehr ist das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit dem Tod des Antragstellers beendet (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 17.10.2011 – 9 W 452/11, Rn 3; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.1.2010, a.a.O., Rn 4 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.6.2010 u. v. 23.2.2007, jeweils a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn 12 und § 118 Rn 15 und § 124 Rn 2a).
Eine Unterbrechung kommt auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil hier die Antragsgegnerin offenbar die Alleinerbin der verstorbenen Antragstellerin und ihres vorverstorbenen Ehemannes ist. Dies würde bei einer Fortsetzung des Verfahrens zu einem unzulässigen "Insichprozess" führen, weshalb selbst ein Klageverfahren in einer derartigen Konstellation mit dem Tod des Klägers beendet wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 15.4.1999 – V ZR 311/97 u. v. 16.12.2010 – Xa ZR 81/09).
Eine Einlegung der sofortigen Beschwerde zugunsten der Erben (§ 1922 BGB) scheidet ebenfalls aus. Rechtsnachfolger eines Antragstellers, die die Absicht des Erblassers auf Erhebung derselben Klage übernehmen wollen, können zwar ihrerseits einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen und im Rahmen dieses, dann neuen, Prüfungsverfahrens Prozesskostenhilfe beantragen (vgl. hierzu auch OLG Oldenburg a.a.O.). Hiervon kann vorliegend indes nicht ausgegangen wer...