Leitsatz (amtlich)
1. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren endet mit dem Tod der antragstellenden Partei, § 239 ZPO, der eine Unterbrechung des Verfahrens anordnet, findet in diesem Fall keine Anwendung.
2. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann der Verfahrensbevollmächtigte des verstorbenen Antragstellers weder im eigenen Namen noch für die Erben des Antragstellers wirksam sofortige Beschwerde einlegen.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 03.02.2016; Aktenzeichen 1 O 264/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 3.2.2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin beabsichtigte zunächst im Wege der Stufenklage gegen die Antragsgegnerin, bei der es sich um ihre testamentarisch eingesetzte Alleinerbin handelt, vorzugehen. Gegenstand der beabsichtigten Klage waren Ansprüche auf Auskunft und die Rückgewähr einer Schenkung. Nach Hinweisen des LG vom 9.9.2010 änderte die Antragstellerin ihren Antrag und begehrte nunmehr Zahlung von EUR 7.286,71 sowie ab Juni 2015 eine monatliche Zahlung iHv EUR 320,74 für ungedeckte Heimunterbringungskosten bis zur Höhe von EUR 400.000,--, welche die Antragstellerin als Wert der Schenkung bezifferte. Diese geänderten Anträge wurden der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 15.9.2015 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übersandt. Am 18.9.2015 verstarb die Antragstellerin, was ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 8.10.2015 mitteilte und die Ansicht vertrat, das Verfahren sei gemäß § 239 ZPO unterbrochen. Er bat weiterhin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und um Streitwertfestsetzung (GA 84).
Mit Verfügung vom 13.10.2015 wies das LG darauf hin, dass eine Unterbrechung bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht komme und hier - unabhängig von einer etwaigen Erfolgsaussicht - aufgrund des Todes der Antragstellerin eine Bewilligung, auch eine rückwirkende, ausscheide (GA 101 f.). Der Verfahrensbevollmächtigte vertrat die Auffassung, dass der Prozesskostenhilfeantrag begründet gewesen sei und bereits deshalb eine Bewilligung zu erfolgen habe (GA 104). Mit Beschluss vom 3.2.2016 wies das LG den Antrag zurück (GA 107 ff.), worauf Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 4.2.2016, der am gleichen Tag beim LG einging, legte der Verfahrensbevollmächtigte sofortige Beschwerde ein (GA 111). Dieser hat das LG mit Beschluss vom 11.2.2016 nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen (Beschluss vom 17.3.2016, GA 121).
II. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin vom 4.2.2016 ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Beschwerdeschrift vom 4.2.2016 (GA 111) ist zu entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die sofortige Beschwerde aus vermeintlich eigenem Recht einlegt ("...lege ich hiermit...sofortige Beschwerde ein"; Hervorhebung durch den Senat). Ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung - wie hier mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt wurde, ist jedoch nicht beschwerdeberechtigt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.6.2010 - 3 WF 72/10, Rz. 3, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.4.2012 - 10 WF 111/12, Rz. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 127 Rn. 12).
Die Annahme der Einlegung im Namen der verstorbenen Antragstellerin ist bereits deshalb fernliegend, weil das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - wie es vom LG zutreffend ausgeführt wurde - mit dem Tod der antragstellenden Partei endet. Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist personengebunden und nicht vererblich, weswegen sie nach allgemeiner Ansicht einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten nicht bewilligt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.6.2010, a.a.O.; OLG Oldenburg vom 27.1.2010 - 8 W 4/10; Fischer, Der Tod der PKH-Partei, Rechtspfleger 2003, 637, 638). § 239 ZPO, der eine (einstweilige) Unterbrechung von Verfahren anordnet und die Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger ermöglicht, findet aus diesem Grund im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch keine Anwendung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.2.2007 - 4 W 44/06, Rz. 7). Vielmehr ist das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit dem Tod des Antragstellers beendet (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2011 - 9 W 452/11, Rz. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2010, a.a.O., Rz. 4 mwN; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 10.6.2010 und vom 23.2.2007, jeweils a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 12 und § 118 Rn. 15 und § 124 Rn. 2a).
Eine Unterbrechung kommt auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil hier die Antragsgegnerin offenbar die Alleinerbin der verstorbenen Antragstellerin und ihres vorverstorbenen Ehemannes ist. Dies würde bei einer Fortsetzung des Verfahrens zu einem un...