Die – nach ausdrücklicher Zulassung durch das LG – gem. den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG und des AG steht den beigeordneten Rechtsanwälten ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Umsatzsteuer aus der Staatskasse zu.
Für ihre Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte des Klägers haben die beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Staatskasse Anspruch auf eine Vergütung i.S.d. §§ 45 ff. RVG; zu dieser gehören auch die Auslagen und damit – wegen Nr. 7008 VV – die Umsatzsteuer auf den Betrag der Vergütung (siehe §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 RVG).
Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers, dem die Beschwerdeführer beigeordnet worden waren, wirkt sich auf die Höhe der Prozesskostenhilfevergütung nicht aus (Senatsbeschl. v. 3.12.2014 – 11 W 1962/14; ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013 – 4 W 60/13 = MDR 2013, 1194 = RVGreport 2013, 348. zust. Anm. von Hansens [= AGS 2013, 428]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 46 Rn 77; AnwK-RVG/Volpert/N. Schneider, RVG, 7. Aufl., § 55 Rn 19 und VV 7008 Rn 71, 74).
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Klägers, der aufgrund des Versäumnisurteils geltend gemacht werden kann, folgt aus dem Prozessrecht (§§ 91 ff.,103 ff. ZPO); dabei bedeutet die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers, dass er von dem unterlegenen Beklagten die Umsatzsteuer nicht fordern kann, weil er sie vom Finanzamt erstattet erhält, sie also für ihn ein "durchlaufender Posten" ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2006 – II ZB 21/05 Rn 6 = NJW-RR 2007, 285 = MDR 2007, 303 [= AGS 2007, 628]). Dies hätte nach der Entscheidung des BGH – letztlich selbstverständlich – auch für die PKH-Anwälte des Klägers gegolten, wenn diese von ihrem Beitreibungsrecht i.S.v. § 126 ZPO Gebrauch gemacht und den Kostenerstattungsanspruch ihrer Partei – wenngleich im eigenen Namen – gegen den Beklagten als Prozessgegner geltend gemacht hätten; § 126 ZPO ändert nichts daran, dass ein der Partei zustehender Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird.
Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die Rechtsbeziehung zwischen dem PKH-Anwalt und seiner Partei:
Der anwaltliche Gebührenanspruch ergibt sich aus § 675 BGB i.V.m. den Vorschriften des RVG und hat mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zunächst einmal nichts zu tun.
Dementsprechend folgt aus der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers – in diesem Verhältnis – auch nicht etwa die Berechtigung, die Umsatzsteuer nicht zu bezahlen. Vielmehr schuldet der Kläger die Umsatzsteuer und kann sie vom Finanzamt erstattet verlangen (BGH, a.a.O., Rn 9). Nicht ersichtlich ist deshalb, wieso die Staatskasse diese Umsatzsteuer nicht ebenso zu vergüten hätte.
Der PKH-Anwalt würde diese Steuer von einer nicht bedürftigen (vorsteuerabzugsberechtigten) Partei erhalten, soll hierauf aber bei Bedürftigkeit der Partei keinen Anspruch haben, weil Schuldner dann die Staatskasse ist – und dies, obwohl die gesetzlichen Gebühren des PKH-Anwaltes wegen § 49 RVG ohnehin bereits geringer sind als die Wahlanwaltsgebühren. In dem vom LG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss des OLG Celle v. 4.10.2013 – 2 W 217/13 (JurBüro 2014, 31 [= AGS 2014, 80]) wird nicht ausreichend zwischen dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, dem Gebührenanspruch des Anwaltes gegenüber dem Kläger und dem Vergütungsanspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse unterschieden (siehe OLG Celle a.a.O., Rn 8 und dagegen überzeugend die Anm. von Hansens, RVGreport 2014, 20, 21). Soweit die Gegenseite die Umsatzsteuer nicht schuldet – auch nicht dem im Wege des § 126 ZPO vorgehenden Anwalt – liegt dies an der Vorsteuerabzugsberechtigung bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs. Diesen Anspruch aber macht der PKH-Anwalt hier nicht geltend, weder gegen die eigene Partei noch gegen die Staatskasse, weshalb die Fragestellung des OLG Celle (a.a.O., Rn 8) fehlgeht. Richtig müsste die Frage lauten, ob es zutreffend sein kann, dass der PKH-Anwalt von seiner Partei die Umsatzsteuer erhält, von der Staatskasse – bei Bewilligung von PKH – hingegen nicht. Dies wird von der herrschenden Meinung zutreffend verneint. Ein überzeugender Grund, den zahlungspflichtigen Schuldner, mithin die Staatskasse, nicht damit zu belasten, ist nicht ersichtlich (so auch das OLG Hamburg a.a.O.).
Der gesetzlich vorgesehene Anspruchsübergang in § 59 Abs. 1 RVG ändert hieran nichts – auch dann nicht, wenn der Prozessgegner der Staatskasse eine Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei entgegenhalten kann (überzeugend Hansens, Anm. zu OLG Hamburg a.a.O., RVGreport 2013, 348, 349). Darauf, ob die Staatskasse bei einem Vorgehen gegen die erstattungspflichtige Partei über § 59 RVG auf der Umsatzsteuer "sitzen bleibt", kommt es nicht an; bei weiterer Betrachtung mag es sein, dass die Staatskasse den Umsatzsteuerbetrag zwar an den PKH-Anwalt auskehren muss – dieser allerdings hat ihn an das Finanzamt abzuführen,...