Leitsatz
Dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 45 ff. RVG auch dann ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Festsetzung der Umsatzsteuer zu, wenn die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Anschluss an OLG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013 – 4 W 60/13, MDR 2013,1194; entgegen OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2013 – 2 W 217/13 = MDR 2013, 1434).
OLG München, Beschl. v. 11.8.2016 – 11 W 1281/16
1 Sachverhalt
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit einen Rückgewähranspruch wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit in Höhe von 1.200,00 EUR zuzüglich Zinsen geltend gemacht und vorweg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm vom LG (nach vorangegangener Ablehnung durch das AG) unter Beiordnung seiner Rechtsanwälte bewilligt worden ist. Das AG hat gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen. Der hiergegen zunächst erhobene Einspruch ist vom Beklagten zurückgenommen worden.
Die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim AG hat daraufhin die den Rechtsanwälten aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 227,00 EUR festgesetzt und dabei die Berücksichtigung der ebenfalls zur Festsetzung angemeldeten Umsatzsteuer in Höhe von 43,13 EUR abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Rechtsanwälte hat das AG mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen. Die vom AG zugelassene Beschwerde der beigeordneten Rechtsanwälte hat das LG mit Kammerbeschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, die Umsatzsteuer auf die Vergütung der beigeordneten Rechtsanwälte sei nicht zu berücksichtigen, da der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Der Gegner einer vorsteuerabzugsberechtigten Partei solle nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden, wenn diese selbst aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung mit diesem Betrag nicht belastet werde, weil sie ihn gegenüber dem Finanzamt geltend machen könne. Es sei unerheblich, dass hier die Staatskasse Vergütungsschuldner sei, da die Umsatzsteuerpflicht an die Frage anknüpfe, wer Auftraggeber des Rechtsanwalts sei. Das sei auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe stets die Partei selbst.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Rechtsanwälte mit der vom LG ausdrücklich zugelassenen weiteren Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Umsatzsteuer sei gem. der Nr. 7008 VV in voller Höhe Teil der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts. Die Regelung in § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO finde auf den vorliegenden Fall keine entsprechende Anwendung, weil es für die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nicht auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei ankomme. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe habe gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen könne. Folglich könne diese die Umsatzsteuer auch nicht als Vorsteuer geltend machen, sodass die Staatskasse im Ergebnis nicht belastet sei.
2 Aus den Gründen
Die – nach ausdrücklicher Zulassung durch das LG – gem. den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG und des AG steht den beigeordneten Rechtsanwälten ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Umsatzsteuer aus der Staatskasse zu.
Für ihre Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte des Klägers haben die beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Staatskasse Anspruch auf eine Vergütung i.S.d. §§ 45 ff. RVG; zu dieser gehören auch die Auslagen und damit – wegen Nr. 7008 VV – die Umsatzsteuer auf den Betrag der Vergütung (siehe §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 RVG).
Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers, dem die Beschwerdeführer beigeordnet worden waren, wirkt sich auf die Höhe der Prozesskostenhilfevergütung nicht aus (Senatsbeschl. v. 3.12.2014 – 11 W 1962/14; ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013 – 4 W 60/13 = MDR 2013, 1194 = RVGreport 2013, 348. zust. Anm. von Hansens [= AGS 2013, 428]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 46 Rn 77; AnwK-RVG/Volpert/N. Schneider, RVG, 7. Aufl., § 55 Rn 19 und VV 7008 Rn 71, 74).
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Klägers, der aufgrund des Versäumnisurteils geltend gemacht werden kann, folgt aus dem Prozessrecht (§§ 91 ff.,103 ff. ZPO); dabei bedeutet die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers, dass er von dem unterlegenen Beklagten die Umsatzsteuer nicht fordern kann, weil er sie vom Finanzamt erstattet erhält, sie also für ihn ein "durchlaufender Posten" ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2006 – II ZB 21/05 Rn 6 = NJW-RR 2007, 285 = MDR 2007, 303 [= AGS 2007, 628]). Dies hätte nach der Entscheidung des BGH – letztlich selbstverständlich – auch für die PKH-Anwälte des Klägers gegolten, wenn diese von ihrem Beitreibungsrecht i.S.v. § 126 ZPO Gebrauch gemacht und den Kostenerstattungsanspruch ihrer Partei – wenngleich im eigenen Namen – gegen den Beklagten als Prozessgegner geltend gemacht hätten; § 126 ZPO ändert nichts daran, dass ein d...