Die Entscheidung ist bedenklich. Grundsätzlich ist es überwiegende Auffassung, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht ursächlich oder mitursächlich gewesen sein muss. Der Anwalt soll die Zusätzliche Gebühr erhalten, wenn er eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Verlangt man – wie hier – Ursächlichkeit, dann hätte es die Staatsanwaltschaft immer in der Hand, durch die Auswahl eines anderen Einstellungsgrundes die Mitwirkung des Anwalts zu konterkarieren.

Andererseits kann es nicht schaden – wie der Fall zeigt – im Rahmen einer Einlassung auf andere Strafverfahren hinzuweisen und stets eine Einstellung nach § 154 StPO anzuregen.

Norbert Schneider

AGS 11/2017, S. 506

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