Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrspr., vgl. u.a. Beschl. v. 15.3.2011 – L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist ebenfalls statthaft. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss, wonach die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen ist, fehlerhaft ist. Tatsächlich muss sie nach § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG aber innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Antragsteller war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist im tenorierten Umfang begründet, die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Ergebnis unbegründet.
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (S. 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (S. 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (S. 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R m.w.N. [= AGS 2010, 233], nach juris; std. Senatsrspr., vgl. u.a. Beschl. v. 19.3.2012 – L 6 SF 1983/11 B u. 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 73a Rn 14 f.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, § 14 Rn 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung – wie hier – nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV in Höhe der Mittelgebühr (300,00 EUR) war unbillig; angemessen war nur eine Gebühr i.H.v. 225,00 EUR (3/4 der Mittelgebühr). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen beim SG anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) unter dem Durchschnitt. Zu berücksichtigen ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren, den der Rechtsanwalt für die Sache tatsächlich betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.8.2011 – L 6 SF 872/11 B u. 18.3.2011 – L 6 SF 1418/10 B). Die Beschwerdeführerin fertigte einen Schriftsatz, schilderte dort den Sachverhalt und nahm dann zu den Rechtsfragen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) auf ca. zweieinhalb Seiten Stellung. Darüber hinaus nahm sie in zwei kurzen Schriftsätzen das Teilanerkenntnis an und erklärte die Erledigung. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war noch durchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Antragsteller überdurchschnittlich, denn er begehrte weitere Leistungen i.H.v. 297,70 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2014. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unterdurchschnittlich und kompensieren die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV i.H.v. 300,00 EUR ist auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV anzurechnen. Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV wird sie zur Hälfte, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV entsteht, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Beitragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Anrechnungsvorschriften sollen verhindern, dass die gleiche – oder annähernd gleiche – Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt, z.B. zunächst außergerichtlich und später gerichtlich (vgl. Müller- Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015 unter Hinweis auf die Motive zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz <2. KostRMoG>v. 23.7.2013 in Bundesdrucksache <BT-Drucks>17/11471, 274, 273). Der...