Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 VwGO i.V.m. § 109 Abs. 1 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO richtet sich gegen den Beschluss des VG über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (§§ 66 Abs. 6 S. 1, Hs. 2, 68 Abs. 1 S. 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2, 56 Abs. 2 S. 1 RVG).
Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Das VG hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Ihm steht für im gerichtlichen Verfahren erbrachte Tätigkeit eine um 260,67 EUR höhere, nach dem Streitwert von 15.000,00 EUR entstandene 1,3-fache i.H.v. 437,80 EUR (367,90 EUR zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 69,90 EUR) nach Nr. 3100 VV in der vor dem 1.8.2013 geltenden Fassung zu. Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte diese Gebühr mit lediglich 177,13 EUR (148,85 EUR zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 28,28 EUR) in Ansatz gebracht. Dieser Festsetzung liegt eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV mit einem zu hohen Anrechnungsbetrag zugrunde.
Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV in der vor dem 1.8.2013 geltenden Fassung wird eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit jene Gebühr "wegen desselben Gegenstands" entsteht. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend (S. 2). Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (S. 3).
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. S. 3 war hier die mit einer einzigen Klageschrift erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die drei erledigten schulordnungsrechtlichen Verfügungen, für die das VG jeweils den Auffangwert i.H.v. 5.000,00 EUR, insgesamt also einen Streitwert von 15.000,00 EUR festgesetzt hat. Nach diesem einheitlichen Gegenstand erfolgt gem. S. 3 auch die hälftige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr (Nr. 2301 VV in der vor dem 1.8.2013 geltenden Fassung) nach S. 1, obwohl für das Widerspruchsverfahren unstreitig drei einzelne 1,3-fache Geschäftsgebühren nach dem Streitwert von jeweils 5.000,00 EUR entstanden sind (Kostenfestsetzungsantrag vom 10.3.2016, dem der Urkundsbeamte insoweit ohne Einschränkung gefolgt ist). Nach dem einheitlichen Gegenstandswert i.H.v. 15.000,00 EUR auch für das Widerspruchsverfahren ergibt sich ein Anrechnungsbetrag i.H.v. 367,90 EUR (0,65-facher Satz der Geschäftsgebühr i.H.v. 566,00 EUR) und eine verbleibende gerichtliche Verfahrensgebühr i.H.v. ebenfalls 367,90 EUR.
Der Urkundsbeamte und das VG haben den Anrechnungsbetrag mit 586,95 EUR hiernach zu hoch und die danach verbleibende gerichtliche Verfahrensgebühr mit 148,85 EUR entsprechend zu niedrig festgesetzt. Ihre hierfür gegebene Begründung, es seien alle drei vorgerichtlichen Geschäftsgebühren aus einem Gegenstandswert von je 5.000,00 EUR zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV für das gerichtliche Verfahren anzurechnen, ist unzutreffend. Sie lässt S. 3 der Vorbem. 3 Abs. 4 VV (in der vor dem 1.8.2013 geltenden Fassung) außer Betracht. Dasselbe gilt für das Argument des VG, auf den hier vorliegenden Fall mehrerer Streitgegenstände sei S. 1 der Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzuwenden, der durch die Verwendung des Begriffs "soweit" klarstelle, dass jeder einzelne vorgerichtliche Streitgegenstand hälftig anzurechnen sei. Gegen diese Anrechnungsmethode hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht eingewandt, sie verstoße gegen die Anrechnungsobergrenze des 0,75-fachen Gebührensatzes nach S. 1 und könne bei noch höherer Anzahl einzelner anzurechnender vorgerichtlicher Geschäftsgebühren sogar zum vollständigen Wegfall der gerichtlichen Verfahrensgebühr führen.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Kläger mit ihr eine weiter gehende Erhöhung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr auf 642,78 EUR (540,15 EUR zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 102,63 EUR) nach Nr. 3100 VV begehrt (Verringerung des Anrechnungsbetrages von 367,90 EUR auf 195,65 EUR). Insoweit hat das VG zutreffend ausgeführt, dass S. 3 der Vorbem. 3 Abs. 4 VV (in der vor dem 1.8.2013 geltenden Fassung: S. 2) entgegen der Auffassung des Klägers ausschließlich den hier nicht vorliegenden Fall regelt, dass im vorgerichtlichen Verfahren wegen desselben Streitgegenstandes mehrere Gebühren nach Teil 2 VV entstehen.