Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht gemeint, dem Beklagten zu 3) stehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten zu, § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO.
1. Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Beklagten zu 3) u. 4) zwei unterschiedliche Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt haben, denen voneinander unabhängige Vergütungsansprüche gegenüber ihren jeweiligen Mandanten zustehen. Die Beklagten zu 3) u. 4) sind vielmehr durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt – den Beklagten zu 3) – vertreten worden. Schon aus diesem Grund und nicht aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, sind die Anwaltskosten der in der Kanzlei des Beklagten zu 3) tätigen Rechtsanwältin, die sich im Laufe des Verfahrens zusätzlich für den Beklagten zu 3) bestellt hat, nicht erstattungsfähig.
a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht von dem Grundsatz abgegangen, dass jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts erstattet verlangen könne, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in der Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören. Lassen sich Streitgenossen daher von vornherein jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit. Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn 6 f. m.w.N. [= AGS 2012, 15]).
b) Ein Fall, in dem sich mehrere Streitgenossen von vornherein und jeweils ausschließlich durch eigene Rechtsanwälte haben vertreten lassen, liegt hier aber nicht vor. Der Beklagte zu 3) hat – worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist – sich selbst vertreten und ist davon auch nach Hinzutreten der Beklagten zu 4) nicht abgerückt. Er hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts weiterhin – nunmehr für die Beklagten zu 3) u. 4) gemeinsam – Ausführungen gemacht und im Termin zur mündlichen Verhandlung beide Parteien vertreten. Dass er seine eigene Vertretung niedergelegt hat, ist nicht festgestellt; übergangenen Vortrag dazu zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit er in eigener Sache tätig geworden ist, sind ihm daher die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte, § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO.
c) Die Kosten für die in seiner Sozietät tätige Rechtsanwältin, die sich im Laufe des Verfahrens zusätzlich für ihn gemeldet hatte, sind nicht erstattungsfähig, § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO.
aa) Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigten gebietet. Dabei lässt sich die Frage, ob dies dann der Fall ist, wenn mehrere Streitgenossen klagen oder verklagt werden, nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten (Senat, Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 76/03, Rpfleger 2004, 314 unter 1 [= AGS 2004, 188]). Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt folglich davon ab, ob es für den Beklagten zu 3) notwendig war, sich nach Hinzutreten der Beklagten zu 4) durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl er weiterhin sich selbst und zusätzlich die Beklagte zu 4) vertrat.
bb) Gründe für eine solche Notwendigkeit sind hier nicht ersichtlich. Das ergibt sich bereits – wie das Beschwerdegericht insoweit zutreffend ausgeführt hat – aus dem Prozessverhalten des Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 4, für die (ausschließlich) der Beklagte zu 3) gemeinsame Ausführungen zur Sache gemacht hat und für die der Beklagte zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgetreten ist.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, im Streitfall rechtfertigten der unterschiedliche Charakter der gegen die Beklagten zu 3) u. 4) geltend gemachten Ansprüche, die einerseits vertraglicher, andererseits deliktischer Natur seien, sowie eine latent bestehende Interessenkollision und der Umstand, dass der Beklagte zu 3) als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, die Beauftragung verschiedener Anwälte, übergeht sie, dass diese Umstände den Rechtsbeschwerdeführer nicht veranlasst haben...