1. Ein Rechtsanwalt, der sich selbst und zugleich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertritt, deren Geschäftsführer er ist, kann in dem ihn betreffendenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen, wenn die zusätzliche Vertretung notwendig war (Bestätigung Senatsbeschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 76/03, Rpfleger 2004, 314 [= AGS 2004, 188]).
  2. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als schulde er sich selbst gem. § 7 Abs. 2 RVG im Innenverhältnis entfallende Gebühren und Auslagen (Fortentwicklung BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217).

BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – VI ZB 55/16

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