"1. Der Senat hält an seiner Rspr. fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 3.3.2015 – 20 W 380/13, juris [= AGS 2016, 427]; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn, ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung ... angefochten worden ist. Der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris Rn 24; OLG Dresden, Beschl. v. 19.1.2016 – 17 W 1275/15, juris Rn 6) vermag er sich nicht anzuschließen. Bei der Bestimmung des Geschäftswerts im Erbscheinsbeschwerdeverfahren ist der Rückgriff auf die ermessensgeleitete Wertvorschrift des § 36 GNotKG versperrt; es ist auf die spezielle Regelung in § 40 GNotKG zurückzugreifen, die eine Berücksichtigung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des beschwerdeführenden Erbanwärters nicht ermöglicht."
a) Der am 1.8.2013 in Kraft getretene und daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbare § 61 GNotKG enthält – anders als zuvor § 131 Abs. 4 KostO – keinen Verweis auf die § 30 KostO entsprechende allgemeine Wertvorschrift des § 36 GNotKG. Eine unmittelbare Anwendung des § 36 GNotKG ist nach der Systematik des GNotKG versperrt. Dieser ist ausweislich seines Wortlauts ("Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt [...]") eine Auffangvorschrift (Hartmann, KostG, 46. Aufl., § 36 GNotKG, Rn 2). Sie wird daher von dem speziell für das Erbscheinsverfahren geltenden § 40 GNotKG verdrängt. Aufgrund der Änderung der Gesetzessystematik können damit – entgegen der wohl vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (FGPrax 2015, 277, juris Rn 6) – die zu § 30 KostO entwickelten Grundsätze zur Geschäftswertbemessung im Erbscheinsbeschwerdeverfahren unter dem seit dem 1.8.2013 geltenden neuen Recht nicht mehr herangezogen werden.
b) Der Senat teilt im Ausgangspunkt die Auffassung des OLG Hamm (a.a.O., Rn 7), dass die Sondervorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG darauf hindeutet, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hinter demjenigen der ersten Instanz zurückbleiben kann. Solche Fallkonstellationen aber kann es im Erbscheinsverfahren auch dann geben, wenn man – wie der erkennende Senat – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 40 GNotKG ausgeht. So wird sich eine Reduzierung des Geschäftswerts im zweiten Rechtszug etwa dann ergeben, wenn der (einzige) Erbscheinsantragsteller erster Instanz im zweiten Rechtszug nicht mehr seine Ausweisung als Alleinerbe verlangt, sondern nur noch seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgt, ihm einen Teilerbschein mit der Ausweisung als hälftiger Erbe zu erteilen.
c) § 65 Abs. 1 FamFG steht der Anwendung der §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht entgegen (so aber OLG Hamm a.a.O.). Die Zulässigkeit einer Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit hängt, da § 65 Abs. 1 FamFG insoweit nur eine Sollvorschrift enthält, nicht davon ab, dass sie begründet und ein förmlicher Antrag formuliert wird. Praktisch stellt es aber die Regel dar, dass sich das Ziel des Rechtsmittelführers aus seinem Vorbringen entnehmen lässt. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen, wird man davon ausgehen können, dass – je nach der Entscheidungskonstellation im ersten Rechtszug – die Erteilung eines Erbscheins nach dem erstinstanzlichen (einzigen) Antrag des Rechtsmit...