Entscheidungsstichwort (Thema)
Festlegung des Geschäftswerts eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nach dem Wert des angegriffenen Erbscheins
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich im Anwendungsbereich des GNotKG nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, sondern nach dem Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet (Anschluss an OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1083).
Normenkette
GNotKG §§ 36, 40 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen 72 VI 151/15) |
Tenor
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 252.604,21 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich hier gem. § 40 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszuges. Endet das Verfahren, ohne dass Anträge gestellt werden, so wie hier, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) gewandt. Maßgeblich ist daher gem. § 40 GNotKG der Wert des (gesamten) Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten (Erblasserschulden gem. § 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB), nicht aber Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse abgezogen werden können (Senat, Beschluss vom 04.04.2014 - 2 Wx 92/14, FGPrax 2014, 180; OLG Schleswig FGPrax 2015, 93, 94). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde wirtschaftlich lediglich angestrebt hat, neben der Beteiligten zu 1) als Miterbin zu ½-Anteil zu erben, ist unerheblich und mindert den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 16.06.2016 - 11 Wx 103/15) hat hierzu u.a. Folgendes ausgeführt:
"1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.3.2015 - 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung ... angefochten worden ist. Der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19.1.2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 6) vermag er sich nicht anzuschließen. Bei der Bestimmung des Geschäftswerts im Erbscheinsbeschwerdeverfahren ist der Rückgriff auf die ermessensgeleitete Wertvorschrift des § 36 GNotKG versperrt; es ist auf die spezielle Regelung in § 40 GNotKG zurückzugreifen, die eine Berücksichtigung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des beschwerdeführenden Erbanwärters nicht ermöglicht.a) Der am 1.8.2013 in Kraft getretene und daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbare § 61 GNotKG enthält - anders als zuvor § 131 Absatz 4 KostO - keinen Verweis auf die § 30 KostO entsprechende allgemeine Wertvorschrift des § 36 GNotKG. Eine unmittelbare Anwendung des § 36 GNotKG ist nach der Systematik des Gerichts- und Notarkostengesetzes versperrt. Dieser ist ausweislich seines Wortlauts ("Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt [...]") eine Auffangvorschrift (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 36 GNotKG, Rn. 2). Sie wird daher von dem speziell für das Erbscheinsverfahren geltenden § 40 GNotKG verdrängt. Aufgrund der Änderung der Gesetzessystematik können damit - entgegen der wohl vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung (FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 6) - die zu § 30 KostO entwickelten Grundsätze zur Geschäftswertbemessung im Erbscheinsbeschwerdeverfahren unter dem seit dem 1.8.2013 geltenden neuen Recht nicht mehr herangezogen werden.b) Der Senat teilt im Ausgangspunkt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O., Rn. 7), dass die Sondervorschrift des § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 GNotKG darauf hindeutet, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hinter demjenigen der ersten Instanz zurückbleiben kann. Solche Fallkonstellationen aber kann es im Erbscheinsverfahren auch dann geben, wenn man - wie der erkennende Senat - von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 40 GNotKG ausgeht. So wird sich eine Reduzierung des Geschäftswerts im zweiten Rechtszug etwa dann ergeben, wenn der (einzige) Erbscheinsantragsteller erster Instanz im zweiten Rechtszug nicht mehr seine Ausweisung als Alleinerbe verlangt, sondern nur noch seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgt, ihm einen Teilerbschein mit der Ausweisung als hälftiger ...