Der Senat legt die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des VG München aus, da eine Beschwerde des Klägers, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5.5.2015 – 11 C 15.514, juris Rn 2).

Die zulässige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da das VG den Streitwert für die Klage gem. § 63 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zu Recht auf 5.000,00 EUR festgesetzt hat. Die hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E werden nach Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, Anh. § 164 Rn 14) insgesamt mit 5.000,00 EUR bewertet. Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.6.2015 – 11 CS 15.969, juris Rn 17; Beschl. v. 15.12.2014 – 11 CS 14.2202, juris Rn 7; Beschl. v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342, BayVBl 2014, 373 Rn 21). Dies beruht darauf, dass die Fahrerlaubnisklasse E in § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr gesondert aufgeführt ist und nach § 9 Abs. 2 FeV nur erteilt werden darf, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt.

AGS 11/2017, S. 523 - 524

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