Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Im Dezember 2000 beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Errichtung eines Wohnhauses. Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Zahlung eines Restwerklohns i.H.v. 36.002,15 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Im Laufe des Prozesses führten die Beklagten zwei von ihnen bereits vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten, die sich über Mängel des Bauwerks sowie fehlende Fertigstellungsarbeiten verhielten, in den Prozess ein. Daraufhin beauftragte der Kläger seinerseits einen Sachverständigen, um dessen Stellungnahme den von den Beklagten eingeholten Gutachten entgegenzusetzen. Für dieses Gutachten wandte der Kläger 5.550,35 EUR netto auf.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens begehrt der Kläger, die für seinen Sachverständigen aufgewandten Kosten von 5.550,35 EUR netto in der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.

Das LG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die Kosten für den Privatsachverständigen des Klägers berücksichtigt und einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten i.H.v. 3.675,34 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten 345,13 EUR zu erstatten. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, den Beschluss des Beschwerdegerichtes aufzuheben und die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG zurückzuweisen.

Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

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