Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist mutwillig, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO.
1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 Abs. 2 ZPO. Maßstab ist ein nicht hilfsbedürftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen hat. Dieser wird regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen wird (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.12.2009 – 10 WF 274/09, juris Rn 12 [= AGS 2010, 107]). Es ist nicht der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die der nicht bedürftige Beteiligte bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 114 Rn 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 114 Rn 30 m.w.N.).
Zwar können grundsätzlich in Bezug auf einen Verfahrensgegenstand in allen Familiensachen i.S.d. § 111 FamFG Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 49, 214 ff. FamFG und zur jeweiligen Hauptsache parallel geltend gemacht werden, weil im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung des Sachverhalts erfolgt und insbesondere keine materiell bindende Entscheidung getroffen werden kann. Entsprechend kann, wenn für beide Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, grundsätzlich keine Mutwilligkeit i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 S. 1 ZPO angenommen werden. Dem steht auch nicht der Gesichtspunkt entgegen, dass nach der Gesetzesbegründung das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein entsprechendes Hauptsacheverfahren überflüssig machen soll. Entscheidend ist, ob für das Hauptsacheverfahren bei erlassener einstweiliger Anordnung die Notwendigkeit besteht, im Erkenntnisverfahren zur Hauptsache eine bindende Entscheidung herbeizuführen (Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., 2015, § 76 Rn 27; OLG München, Beschl. v. 14.2.2012 – 26 WF 128/12, juris Rn 11 [= AGS 2013, 26]).
In FG-Angelegenheiten kann jedoch im Einzelfall die gleichzeitige Geltendmachung eines Rechtsanspruchs durch einstweilige Anordnung und im Hauptsacheverfahren mutwillig sein, wenn bereits durch den Erlass und Vollzug einer einstweiligen Anordnung sich die Angelegenheit erledigt (Musielak/Borth, a.a.O.). Dies gilt gerade auch für Gewaltschutzsachen. Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210–216a FamFG) sind zwar Antragsverfahren, es gilt jedoch der Amtsermittlungsgrundsatz und dies auch im Falle einer beantragten einstweiligen Anordnung. Dem FamG steht es frei, unter Beachtung der Eilbedürftigkeit auch im einstweiligen Anordnungsverfahren benannte Zeugen zu hören, insbesondere dann, wenn sie als präsente Zeugen zum Anhörungstermin gestellt werden (vgl. § 31 Abs. 2 FamFG). Die Zulassung der eigenen eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Gewaltschutzanordnung (§§ 51 Abs. 1 S. 2 und 31 Abs. 1 FamFG) ist lediglich eine für das einstweilige Anordnungsverfahren wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gewährte Erleichterung. Sowohl im Hauptsache- wie im einstweiligen Anordnungsverfahren sollen die gerichtlichen Anordnungen befristet werden und kann die Frist verlängert werden, § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG (OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.7.2011 – 3 WF 150/11, juris Rn 5). In Gewaltschutzverfahren führen die im einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 1 GewSchG ausgesprochenen Kontakt-, Näherungs- und Handlungsverbote überwiegend zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten und machen ein Hauptsacheverfahren in der Regel entbehrlich (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.7.2011 – 3 WF 150/11, juris Rn 7; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.11.2009 – 2 WF 215/09, juris Rn 18 [= AGS 2010, 57]).
Ein kostenbewusster Beteiligter würde daher das Hauptsacheverfahren nicht zeitgleich mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung einleiten, sondern erst dann, wenn sich diese Erwartung als unzutreffend erweist. Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem GewSchG gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.7.2011 – 3 WF 150/11, juris Rn 6; OLG Celle, Beschl. v. 10.5.2010 – 10 WF 147/10, juris Rn 5 [= AGS 2010, 334]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.11.2009 – 2 WF 215/09, juris Rn 17 [= AGS 2010, 57]; OLG Hamm, Beschl. v. 7.11.2013 – 4 WF 242/13, juris Rn 13; a.A. OLG München, Beschl. v. 14.2.2012 – 26 WF 128/12, juris Rn 12 [= AGS 2013, 26] für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiter...